Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Die Wiederabholung der Haushaltungslisten muß spätestens am 4. Dezember 
beendet sein. 
Wofern sich bei Einsammlung der Haushaltungslisten einzelne Nummern als 
ausfallend ergeben, ist dies unter Angabe des Grundes in der Gemeindeliste be— 
sonders zu bemerken. 
8 6. 
Nach erfolgter Wiedereinsammlung der Haushaltungslisten hat die Zählungs— 
kommission die Listen zu prüfen, die nachträgliche Ergänzung und Berichtigung etwaiger 
unvollständiger, ungenauer oder unrichtiger Angaben zu veranlassen und hierauf die 
Gemeindeliste (Formular B) an der Hand der Haushaltungslisten auszufüllen. 
Die Einträge in der Gemeindeliste sind sodann ohne Unterscheidung der einzelnen 
Gemeindeparzellen zusammenzurechnen und schließlich ist das Ergebnis der Aufnahme 
von der Zählungskommission zu beurkunden. 
Die abgeschlossene Gemeindeliste mit sämtlichen Haushaltungslisten ist spätestens 
bis zum 15. Jannar 1913 unmittelbar an das K. Statistische Landesamt 
in Stuttgart einzusenden. 
87. 
Die etwa erwachsenden Kosten der Viehzählung sind von der Gemeindekasse 
zu tragen. 
Die für die Zählung erforderlichen Formulare werden von dem Statistischen 
Landesamt den Gemeinden rechtzeitig zugehen. 
Stuttgart, den 13. August 1912. 
Für den Staatsminister des Innern: Für den Staatsminister der Finanzen: 
Haag. Pistorius.
	        
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