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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Gebühren für eichamtliche Beglaubigungen und Prüfungen außerhalb des
eichpflichtigen Verkehrs. Vom 22. August 1912.
Nachdem die Vorschriften über die Erhebung von Gebühren für eichamtliche
Beglaubigungs- und Prüfungsarbeiten außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs, die von
der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission als Anhang zur Eichgebührentaxe vom
28. Dezember 1884 erlassen worden sind, mit dem Inkrafttreten der neuen Eich—
gebührenordnung vom 18. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 1074) ihre Geltung
verloren haben, wird auf Grund einer im Bundesrat zwischen den Deutschen Landes—
regierungen getroffenen Vereinbarung für eichamtliche Beglaubigungen und Prüfungen
außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs nachstehende Gebührenordnung erlassen.
Erster Abschnitt.
Gebühren.
1. Für die Prüfung von Gegenständen, die sich von eichfähigen Meßgeräten
nicht, oder nur in der Form, Einteilung, Bezeichnung usw. unterscheiden, werden,
sofern die Prüfung nach den Grundsätzen der Eichung geschieht, die Sätze der Eich-
gebührenordnung erhoben, und zwar die der gleichen Stufe, oder in deren Er-
mangelung die der nächsthöheren Stufe der Eichgebühren.
2. In gleicher Weise werden die Gebühren berechnet für die Prüfung solcher
Prüfungshilfsmittel (Fehlergewichte, Zulagegewichte, Büretten und Pipetten, Meß-
pipetten, Fehlergläser, Abschnitte für Eich= und Verkehrsfehlergrenzen auf Eichkolben,
Dicken= und Tiefenmaße, Lehren, Maßstäbe usw.), deren Genauigkeit der Genauigkeit
eichfähiger Meßgeräte entsprechen soll.
3. Für die Prüfung von Gegenständen mit der Genauigkeit entsprechender
Gebrauchsnormale, sowie für die Prüfung von Schraublehren, Nonien und ähnlichen
Feinteilungen, ferner für die Prüfung von Eichkolben, die zur Prüfung von Kubizier-
apparaten für Fässer und Gasmesser dienen, wird das Doppelte der für entsprechende
eichsähige Meßgeräte in Betracht kommenden Eichgebühren erhoben.