Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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leisteten oder Gelieferten, oder erstreckt sich die Ausführung über einen längeren 
Zeitraum, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu bewilligen. 
Die Abschlagszahlungen haben sich auf die ganze Höhe des jeweiligen Gut- 
habens zu erstrecken, soweit die Verwaltung nicht im Weg der Aufrechnung einen 
Gegenanspruch geltend zu machen hat. 
. Ist die genaue Feststellung des Umfangs und der Güte des Geleisteten ohne weit- 
läufige Ermittlungen nicht angängig, so sind Abschlagszahlungen bis zu dem 
Betrag zu leisten, den die Behörde nach pflichtmäßigem Ermessen zu vertreten 
vermag. 
Zahlungen an die Unternehmer können durch Vermittlung der Reichsbank oder im 
Postscheckverkehr geleistet werden. 
C. Sicherheitsleistung. 
mBei der Entscheidung darüber, ob Sicherheitsleistung verlangt, in welcher Höhe 
die Sicherheit bemessen und ob sie auch während der Gewährfrist ganz oder teil- 
weise einbehalten werden soll, ist über das Maß nicht hinauszugehen, das 
geboten ist, um die Verwaltung vor Schaden zu bewahren. 
. Der Regel nach ist die Sicherheit nicht höher als auf 5% der Vertragsumme zu 
bemessen. 
Wenn die Vertragsumme 10 000 — nicht erreicht oder die zu hinterlegende 
Sicherheit den Betrag von 500 nicht erreichen würde, soll in der Regel 
auf Sicherheitsleistung überhaupt verzichtet werden. 
Sicherheiten bis zu 1000 J# können durch Einbehaltung von Abschlagszahlungen 
eingezogen werden. 
5. Die Sicherheiten sind nach den §§ 232 Abs. 1, 233, 234 Abs. 1 und 2, 235 
bis 238 und 240 des B.G.B. zu leisten, soweit nicht nachstehende Bestimmungen 
Platz greifen. 
Reichsschuldverschreibungen und Württ. Staatsschuldverschreibungen werden 
zum Nennwert, sofern jedoch der Kurswert höher ist, zum Kurswert angenommen. 
Ob sonstige in § 234 B. G. B. als zur Sicherheitsleistung geeignet anerkannte
	        
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