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leisteten oder Gelieferten, oder erstreckt sich die Ausführung über einen längeren
Zeitraum, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu bewilligen.
Die Abschlagszahlungen haben sich auf die ganze Höhe des jeweiligen Gut-
habens zu erstrecken, soweit die Verwaltung nicht im Weg der Aufrechnung einen
Gegenanspruch geltend zu machen hat.
. Ist die genaue Feststellung des Umfangs und der Güte des Geleisteten ohne weit-
läufige Ermittlungen nicht angängig, so sind Abschlagszahlungen bis zu dem
Betrag zu leisten, den die Behörde nach pflichtmäßigem Ermessen zu vertreten
vermag.
Zahlungen an die Unternehmer können durch Vermittlung der Reichsbank oder im
Postscheckverkehr geleistet werden.
C. Sicherheitsleistung.
mBei der Entscheidung darüber, ob Sicherheitsleistung verlangt, in welcher Höhe
die Sicherheit bemessen und ob sie auch während der Gewährfrist ganz oder teil-
weise einbehalten werden soll, ist über das Maß nicht hinauszugehen, das
geboten ist, um die Verwaltung vor Schaden zu bewahren.
. Der Regel nach ist die Sicherheit nicht höher als auf 5% der Vertragsumme zu
bemessen.
Wenn die Vertragsumme 10 000 — nicht erreicht oder die zu hinterlegende
Sicherheit den Betrag von 500 nicht erreichen würde, soll in der Regel
auf Sicherheitsleistung überhaupt verzichtet werden.
Sicherheiten bis zu 1000 J# können durch Einbehaltung von Abschlagszahlungen
eingezogen werden.
5. Die Sicherheiten sind nach den §§ 232 Abs. 1, 233, 234 Abs. 1 und 2, 235
bis 238 und 240 des B.G.B. zu leisten, soweit nicht nachstehende Bestimmungen
Platz greifen.
Reichsschuldverschreibungen und Württ. Staatsschuldverschreibungen werden
zum Nennwert, sofern jedoch der Kurswert höher ist, zum Kurswert angenommen.
Ob sonstige in § 234 B. G. B. als zur Sicherheitsleistung geeignet anerkannte