Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

629 
M 30. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 28. September 1912. 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Schankgefäßgesetzes. Vom 19. September 1912. 
S. 629. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Allgemeinen Sportel- 
gesetzes. VBom 21. September 1912. S. 632. — Bekanntmachung der Regierung für den Neckarkreis, 
betreffend die Vereinigung der Teilgemeinden Altfürstenhütte, Knickenhöfle, Böhringsweiler, Hals und 
Kuhnweiler, Gesamtgemeindebezirks Wüstenrot, Oberamts Weinsberg, zu einem Teilgemeindebezirk. Vom 
11. September 1912. S. 634. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Vollzug des Schankgefäßgesetzes. Vom 19. September 1912. 
  
Zum Vollzug des Schankgefäßgesetzes vom 1c 2 wird verfügt; 
8SI. 
(r) Die Bezeichnung der Schankgefäße der Wirte mit dem Füllstrich und die Angabe des 
Sollinhalts tragen nicht die Eigenschaft einer amtlichen Feststellung und Beglaubigung 
wie die Eichung der Meßgeräte, sie sind vielmehr den beteiligten Gewerbetreibenden unter 
ihrer Verantwortlichkeit überlassen. Die Wirte haben die Vorschriftsmäßigkeit und Richtig- 
keit der Bezeichnungen mittels der von ihnen nach § 4 des Schankgefäßgesetzes zu haltenden 
geeichten Flüssigkeitsmaße zu prüfen. 
2 Den Eichbeamten ist, abgesehen von der Erteilung von Auskunft, jede dienstliche und 
außerdienstliche Mitwirkung bei Feststellung und Bezeichnung des Raumgehalts der
	        
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