Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Schankgefäße untersagt. Ausnahmen kann die Zentralstelle für Gewerbe und Handel 
zulassen (vergl. 8 16 Abs. 5 und 8 19 Abs. 6 der Eichverfügung vom 16. Mai 1912, Reg. Bl. 
S. 121). 
82. 
Die Befugnis der höheren Verwaltungsbehörde, gemäß §9 2 Abs. 2 des Schankgefäß- 
gesetzes den Höchstbetrag des Abstands des Füllstrichs von dem oberen Rand solcher Schank- 
gefäße, in welchen eine ihrer Natur nach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, 
über die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Grenzen hinaus festzustellen, und gemäß 
§ 2 Abs. 3 des Schankgefäßgesetzes den Mindestbetrag des Abstands für Biergefäße von 
einem halben Liter Inhalt und darüber von 2 Zentimeter bis auf 3 Zentimeter zu erhöhen, 
kommt dem Ministerium des Innern zu. Die von den Oberämtern kraft der ihnen bisher 
zustehenden Befugnis verfügten Feststellungen des Höchstbetrags des Füllstrichabstands 
über die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Grenzen hinaus bleiben in Geltung. 
83. 
Q) Den Ortspolizeibehörden liegt die polizeiliche Prüfung der Schankgefäße obz sie sind 
zu diesem Zweck befugt, jederzeit eine Prüfung vorzunehmen und die Wirtschaftsräume 
während des Betriebs allein oder in Begleitung von Eichbeamten zu betreten. 
EG) Sie haben ferner vom 1. Januar 1913 ab sämtliche Wirtschaften längstens in den vom 
Ministerium des Innern festzusetzenden Fristen dahin zu untersuchen, ob die erforderlichen 
geeichten Flüssigkeitsmaße zur Prüfung der Schankgefäße vorhanden sind, ob nach Stich- 
proben die Schankgefäße die zugelassenen Maßgrößen haben (§ 1 Abs. 3 des Schankgefäß- 
gesetzes), der Füllstrich ordnungsmäßig angebracht ist, der Inhalt bei einer Vergleichung 
mit den von den Wirten zu haltenden geeichten Flüssigkeitsmaßen oder den von den 
Beamten selbst mitgebrachten Kontrollapparaten (vergl. § 5) richtig ist. 
(8) An Stelle der Gemeinden können die Amtskörperschaften die allgemeinen Unter— 
suchungen (Abs. 2) übernehmen (Art. 16 der Bezirksordnung). 
() Die Verwendung der staatlichen Eichbeamten zu den Untersuchungen ist von der Ge- 
nehmigung der Zentralstelle für Gewerbe und Handel abhängig, welche in diesem Fall
	        
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