Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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voranschlags 10% des vorgesehenen Betrags nicht übersteigt. Ergeben sich Minder- 
leistungen, so hat der Unternehmer Anspruch auf Ersatz des ihm nachweislich hieraus 
erwachsenen Schadens mit Ausnahme des entgangenen Gewinns. 
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E. Vertragstrafen. 
Vertragstrafen sind nur auszubedingen, wenn ein erhebliches Interesse an der 
rechtzeitigen Vertragserfüllung besteht. 
Die Höhe der Vertragstrafen ist in angemessenen Grenzen zu halten. 
Von der Vereinbarung einer Vertragstrafe ist bei Lieferungen ganz abzusehen, 
wenn der betreffende Gegenstand ohne weiteres in der bedungenen Menge und 
Güte anderweit beschafft werden kann. 
F. Überwachung und Abnahme. 
Der Verwaltung ist das Recht vorzubehalten, in geeigneter Weise die Ausführung 
der Arbeiten in den Werkstätten, auf den Arbeitsplätzen usw. zu überwachen. 
Die Überwachung bei Bauarbeiten erstreckt sich auch darauf, daß der Unternehmer 
seine Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsvertrag gegenüber den von ihm beschäftigten 
Handwerkern und Arbeitern pünktlich erfüllt. Für den Fall, daß der Unternehmer 
diesen Verbindlichkeiten nicht nachkommen sollte, ist das Recht vorzubehalten, 
Zahlungen für Rechnung des Unternehmers unmittelbar an die Beteiligten zu 
leisten. 
Dem von dem Unternehmer als Bezugsquelle bezeichneten Lieferer soll, wenn 
dies nach dem Ermessen der vergebenden Behörde zweckmäßig erscheint, von An- 
ständen, die auf die von ihm gelieferten Stoffe zurückzuführen sind, Mitteilung 
gemacht werden. 
Bei Abnahme der Arbeiten ist stets die vertrags= oder meistermäßige Eigenschaft 
der gelieferten Arbeiten unnachsichtlich zu prüfen und auf Abstellung etwaiger 
Mängel zu dringen. 
Die Verwaltung trägt die ihr durch die Überwachung und Abnahme der Arbeiten 
entstehenden Kosten.
	        
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