Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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G. Streitigkeiten. 
Für die Entscheidung über etwaige den Inhalt oder die Ausführung des Ver- 
trags betreffende Streitigkeiten kann die Bildung eines Schiedsgerichts vereinbart wer- 
den, für das die §§ 1025 bis 1048 der Zivilprozeßordnung in Anwendung kommen. 
H. Kosten der Verträge. 
1. Etwaige Kosten des Vertragsabschlusses sind von jedem Teil zur Hälfte zu tragen. 
2. Briefe und andere Mitteilungen über den Abschluß und die Ausführung der 
Verträge sind beiderseits zu frankieren. 
3. Zu den durch die Ausschreibung selbst entstehenden Kosten hat der Unternehmer 
nichts beizutragen. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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