Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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sofern nicht die Ablehnung aus triftigen Gründen gerechtfertigt ist. Die ordentlichen 
Professoren sind verpflichtet, sich innerhalb Jahresfrist durch eine öffentliche Antrittsrede 
einzuführen. 
8 6. 
(0) Das Dienstalter der ordentlichen Professoren untereinander richtet sich nach dem 
Datum ihrer ersten Ernennung zum ordentlichen Professor an einer Universität oder 
Technischen Hochschule mit deutscher Amtssprache, bei Ernennungen von demselben 
Datum nach dem Lebensalter. Dem Ministerium bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen 
neu ernannten Professoren mit Rücksicht auf eine bisher von ihnen bekleidete andere 
Stellung ein entsprechend höheres Dienstalter beizulegen. 
2) Diese Bestimmungen finden auf die ordentlichen Honorarprofessoren und außer- 
ordentlichen Professoren, jede Klasse für sich genommen, entsprechende Anwendung. 
(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für die nach dem Inkrafttreten dieser 
Verfassung angestellten Professoren und nicht in ihrem Verhältnis zu den früher ange— 
stellten. 
87. 
(1) Ist ein Lehrer für ein bestimmtes Fach durch seine Anstellung oder durch besondere 
Verfügung bestellt, so ist er für die vollständige Vertretung dieses Fachs zunächst und vor— 
zugsweise verantwortlich, jedoch nicht berechtigt, davon andere Dozenten auszuschließen. 
(0) Mit dem Lehrauftrag für ein bestimmtes Fach ist die Verpflichtung zur Abgabe ein— 
schlägiger Gutachten gegenüber dem vorgesetzten Ministerium und den akademischen Be— 
hörden verbunden. 
III. Vermaltung und Leitung. 
88. 
Die Verwaltung der Universität kommt dem Rektor, dem Kanzler, den Fakultäten, 
dem Kleinen und dem Großen Senat, sowie den für einzelne Zweige der Verwaltung 
bestellten ständigen Ausschüssen nach den folgenden näheren Bestimmungen zu.
	        
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