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sofern nicht die Ablehnung aus triftigen Gründen gerechtfertigt ist. Die ordentlichen
Professoren sind verpflichtet, sich innerhalb Jahresfrist durch eine öffentliche Antrittsrede
einzuführen.
8 6.
(0) Das Dienstalter der ordentlichen Professoren untereinander richtet sich nach dem
Datum ihrer ersten Ernennung zum ordentlichen Professor an einer Universität oder
Technischen Hochschule mit deutscher Amtssprache, bei Ernennungen von demselben
Datum nach dem Lebensalter. Dem Ministerium bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen
neu ernannten Professoren mit Rücksicht auf eine bisher von ihnen bekleidete andere
Stellung ein entsprechend höheres Dienstalter beizulegen.
2) Diese Bestimmungen finden auf die ordentlichen Honorarprofessoren und außer-
ordentlichen Professoren, jede Klasse für sich genommen, entsprechende Anwendung.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für die nach dem Inkrafttreten dieser
Verfassung angestellten Professoren und nicht in ihrem Verhältnis zu den früher ange—
stellten.
87.
(1) Ist ein Lehrer für ein bestimmtes Fach durch seine Anstellung oder durch besondere
Verfügung bestellt, so ist er für die vollständige Vertretung dieses Fachs zunächst und vor—
zugsweise verantwortlich, jedoch nicht berechtigt, davon andere Dozenten auszuschließen.
(0) Mit dem Lehrauftrag für ein bestimmtes Fach ist die Verpflichtung zur Abgabe ein—
schlägiger Gutachten gegenüber dem vorgesetzten Ministerium und den akademischen Be—
hörden verbunden.
III. Vermaltung und Leitung.
88.
Die Verwaltung der Universität kommt dem Rektor, dem Kanzler, den Fakultäten,
dem Kleinen und dem Großen Senat, sowie den für einzelne Zweige der Verwaltung
bestellten ständigen Ausschüssen nach den folgenden näheren Bestimmungen zu.