Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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8 12. 
() Der neu ernannte Rektor wird in der Regel am Schluß des Wintersemesters von 
seinem Vorgänger, dem Prorektor, vor dem versammelten Großen Senat durch Hinweis 
auf den früher geleisteten Diensteid mittels Handschlags verpflichtet und in sein Amt ein- 
geführt. Das Amtsjahr beginnt mit der Verpflichtung. 
(2) Stellvertreter des Rektors sind seine nächsten Vorgänger der Reihe nach. Wird das 
Amt des Rektors vor Ablauf des Amtsjahrs erledigt, so ist der Prorektor zur Übernahme 
des Rektoramts verpflichtet, wenn es sich um eine kürzere Zeit als ein halbes Jahr handelt; 
andernfalls hat bei einer Ablehnung eine Neuwahl für den Rest des Amtsjahres stattzu- 
finden. 
8 13. 
(0) Der Rektor ist der Vorstand der Universität und vertritt sie nach außen. 
(2) In seinem amtlichen Wirkungskreis gebührt ihm die Bezeichnung „Magnifizenz“. 
(3) Er ist für den Stand der Hochschule verantwortlich. 
(4) Dem Rektor liegt die Handhabung und Vollziehung aller auf die Universität und ihre 
Angehörigen bezüglichen Gesetze, Verordnungen und Verfügungen ob. 
8 14. 
(1) Der Rektor hat die Aufsicht über alle Lehrer, Beamte und Unterbeamte der Universität 
und verpflichtet sie. Er erteilt ihnen Urlaub nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften. 
2) Amtliche Eingaben an das Ministerium sind durch Vermittlung des Rektors einzu- 
reichen. 
(8) Gegen Lehrer, Beamte und Unterbeamte der Universität steht ihm nach den für die 
Verhängung von Ordnungsstrafen geltenden Bestimmungen eine Disziplinarstrafgewalt zu. 
() Nach Maßgabe der für die Studierenden erlassenen Vorschriften nimmt er die Stu- 
dierenden auf und läßt die Hörer zu. Er führt die Aufsicht über die Aufrechterhaltung der 
akademischen Dissziplin. 
(5) Gegen Studierende kann er die in den „Vorschriften für die Studierenden“ bezeich— 
neten Disziplinarstrafen verhängen.
	        
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