Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(8) Er hat mit dem Rektor und den Senaten die Interessen der Universität wahrzu— 
nehmen und für den ordnungsmäßigen Stand der Universität zu sorgen. 
8 18. 
C) Der Kanzler hat im Kleinen und Großen Senat Sitz und Stimme. 
2) Er hat das Recht, an den Beratungen der Ausschüsse ohne Stimmrecht teilzunehmen. 
(8) Der Sitzung einer Fakultät kann er auf ihr Ersuchen mit beratender Stimme an— 
wohnen. 
(4) Bei den Ehrenhalber erfolgenden Promotionen erteilt der Kanzler die Genehmigung. 
3. Die Fakultäten. 
8 19. 
(0) Jede Fakultät wird durch ein Kollegium vertreten, das aus den ihr angehörigen ordent— 
lichen Professoren besteht. Hiezu treten die ordentlichen Honorarprofessoren und außer- 
ordentlichen Professoren, die eine Lehrstelle für ein an der Fakultät sonst nicht vertretenes 
Sonderfach inne haben, in allen Angelegenheiten ihres Sonderfachs, sowie diejenigen, 
die, ohne ein Sonderfach zu vertreten, die selbständige Leitung eines Instituts haben, in 
allen Angelegenheiten ihres Instituts. Solche Angelegenheiten sind auch Promotionen, 
wenn die Dissertation dem Sonderfache angehört oder im Institut angefertigt ist. 
2) Die Entscheidung darüber, welche Fächer als Sonderfächer in dem bezeichneten Sinn 
anzusehen sind, wird nach Anhörung der Fakultät und des Großen Senats vom Ministerium 
getroffen. 
G Außerdem kann auf Antrag der Fakultät und des Großen Senats ordentlichen Honorar= 
professoren oder außerordentlichen Professoren vom Ministerium Sitz und Stimme in 
der Fakultät verliehen werden. 
('q0 Die Beratung über die Vorschläge für die Besetzung von Lehrstellen bleibt den ordent- 
lichen Professoren vorbehalten, doch sind diese berechtigt, der Fakultät angehörige ordent- 
liche Honorarprofessoren und außerordentliche Professoren mit beratender Stimmec bei 
zuziehen.
	        
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