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(0) Alle dem Kollegium nicht angehörigen Lehrer der Falultät haben in ihren eigenen
Angelegenheiten ein Recht auf Gehör in dem Kollegium.
(2) Eigene Angelegenheiten im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die die Person
eines Lehrers, seine Lehrtätigkeit oder das von ihm geleitete Institut betreffen, mit Aus-
nahme derjenigen, bei denen es sich um eine Beförderung oder um die Ermöglichung oder
Förderung einer konkurrierenden Lehrtätigkeit (durch Berufungen, Lehraufträge und
Habilitationen) handelt.
* Betrifft die Beschlußfassung in der Fakultät eigene Angelegenheiten, so ist der Be-
teiligte vorher zu verständigen und auf seinen Wunsch zur Darlegung seines Standpunkts
in eine Fakultätssitzung zuzulassen. Der gefaßte Beschluß ist ihm schriftlich mitzuteilen.
g 21.
S) An der Spitze jeder Fakultät steht ein Dekan, der auf die Dauer eines Jahres aus der
Zahl der ordentlichen Professoren nach dem Dienstalter berufen wird, sofern nicht die
Fakultät eine Abweichung in der Reihenfolge beschließt.
2) Die UÜbernahme des Amts darf nur aus triftigen, von der Fakultät anerkannten
Gründen abgelehnt werden.
(3) Rektor und Kanzler können nicht zugleich Dekan sein.
() Stellvertreter des Dekans sind seine nächsten Vorgänger im Amt der Reihe nach
(Prodekan). Wird das Amt des Dekans vor Ablauf des Amtsjahrs erledigt, so ist das
im Dienstalter nächstfolgende Mitglied des Fakultätskollegiums zur Ubernahme des
Dekanats verpflichtet.
g 22.
#) Der Dekan beruft das Fakultätskollegium zu den Sitzungen unter Mitteilung der
Tagesordnung, leitet die Verhandlungen und führt die Beschlüsse aus.
(2) Er kann, wenn erforderlich, dem Kollegium nicht angehörige Lehrer oder Beamte
der Universität mit beratender Stimme zu den Verhandlungen beiziehen. Durch Fakultäts-
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