Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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§# 2. 
Das Fakultätskollegium hat die Angelegenheiten der Fakultät zu verwalten und ist 
für den wissenschaftlichen Stand der Fakultät in erster Linie verantwortlich. Insbesondere 
hat es 
1. 
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für die Vollständigkeit des Unterrichts auf ihrem Gebiet zu sorgen und die hiezu 
geeigneten Anträge bei dem Rektor zu stellen sowie auf Anweisung des vorgesetzten 
Ministeriums oder der akademischen Behörden gutächtliche Außerungen abzugeben. 
Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Hauptfächer so häufig vorgetragen 
werden, als es die Vollständigkeit des Unterrichts erfordert; 
auf Grund der Außerungen der beteiligten Lehrer die Vorschläge für das Vor- 
lesungsverzeichnis rechtzeitig dem Rektor zu übergeben; 
Meinungsverschiedenheiten zwischen Lehrern der Fakultät in Beziehung auf den 
Unterricht oder auf die Wahl der Stunden dafür oder auf die Benützung der Lehr- 
säle und Lehrmittel zu erledigen, vorbehaltlich der Berufung der Beteiligten an 
den Großen Senat; 
Vorschläge wegen Schaffung, Aufhebung und Neubesetzung von Lehrstellen, 
Assistentenstellen und Beamtenstellen der Fakultät zu machen; 
Anträge für die Aufstellung des Etats und für außerordentliche Geldbewilligungen 
zu stellen; 
notwendige Bauten und bauliche Anderungen im Gebiet der Fakultät zu bean- 
tragen; 
die aus der Habilitationsordnung sich ergebenden Rechte und Pflichten wahrzu- 
nehmen; 
. die Promotionsordnung der Fakultät aufzustellen; die Promotionsordnung ist dem 
Ministerium einzureichen und erst in Kraft zu setzen, nachdem sie von ihm für 
vollziehbar erklärt ist; 
die aus der Promotionsordnung sich ergebenden Rechte und Pflichten wahrzu- 
nehmen;
	        
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