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Fall der Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Rektor zu ziehen hat. Die Ab—
lehnung der Wahl ist nur aus triftigen Gründen zulässig, über die das Wahlkollegium
entscheidet.
(3) Die gewählten Mitglieder treten gleichzeitig mit dem Rektor ihr Amt an.
(0 Von den drei vom Großen Senat Gewählten scheidet der an letzter Stelle Gewählte
nach einem Jahr, der an zweiter Stelle Gewählte nach zwei Jahren aus. Für sie wird
jeweils ein Nachfolger gewählt, so daß in der Folge alljährlich einer der drei Vertreter des
Großen Senats ausscheidet.
(5) Die ausscheidenden Mitglieder (§ 27 Nr. 6 und 7) können wieder gewählt werden.
(6) Scheidet ein gewähltes Mitglied als solches vor Ablauf seiner Amtsdauer ganz oder
vorübergehend aus, so ist ein Ersatzmann zu wählen.
g 29.
(0) Bei der Aufstellung des Etatsentwurfs, bei der Beratung von Anträgen auf Ver—
willigung außerordentlicher Mittel und von Bausachen, sowie bei Fragen des Etats-, Kassen-
und Rechnungswesens einschließlich der Stiftungen und bei Gegenständen der ökono-
mischen Verwaltung ist der Universitätskassier mit beratender Stimme beizuziehen.
(2) Soweit es sich um Fragen handelt, die sich bei der Aufsicht über das Kassen- und
Rechnungswesen einschließlich der Stiftungen ergeben, kann der Universitätssekretär zur
Auskunfterteilung beigezogen werden.
8 30.
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(1) Betreffs der Verpflichtung zur Teilnahme an den Sitzungen, der Beschlußfähigkeit,
des Ausschlusses von der Beratung und Beschlußfassung, der Abstimmung, des Stimmrechts
und des Stichentscheids des Vorsitzenden, sowie des Rechts auf Gehör finden die für die
Fakultäten geltenden Vorschriften (88 23, 24, 25 Satz 2 und § 20) sinngemäße Anwendung.
(2) In Angelegenheiten eines Instituts, dem ein Mitglied vorsteht oder angehört, hat
dieses nur beratende Stimme.
(3) Berichterstatter, die der Rektor aus dem Kreise der nicht dem Kleinen Senat ange—
hörigen Lehrer oder Beamten bestellt, haben nur beratende Stimme.