Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(0 Einem Mitgliede des Großen Senats oder einem Institutsvorstande, der dem Kleinen 
Senate nicht angehört, muß Gelegenheit zur Vertretung eines von ihm gestellten schrift- 
lichen Antrags in einer Sitzung des Kleinen Senats nur dann gegeben werden, wenn die 
Ablehnung des Antrags in Frage steht. 
g 3l. 
Die Mitglieder des Kleinen Senats stimmen nach ihrer persönlichen Überzeugung 
und sind an Aufträge nicht gebunden. 
g 32. 
Im übrigen wird die Geschäftsbehandlung des Kleinen Senats durch eine Geschäfts— 
ordnung geregelt, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf. 
8 33. 
(1) Der Kleine Senat ist die Kollegialbehörde für die laufende Verwaltung der Universität 
in ihrer Gesamtheit in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Universitätsbehörden zu- 
gewiesen sind. 
2 Insbesondere kommt ihm zu: 
A. 1. die Vertretung der Universität in Sachen der streitigen und freiwilligen Gerichts- 
barkeit und vor den Verwaltungsbehörden, woneben auch der Universitätskassier 
zur Erwirkung amtsgerichtlicher Vollstreckungsbefehle (Zivilprozeßordnung 
§ 699) berufen ist; 
2. die Besetzung der im Patronat der Universität stehenden Pfarreien; 
3. die Aufstellung des halbjährlichen Vorlesungsverzeichnisses; 
B. die Entscheidung 
1. in Angelegenheiten der studentischen Vereine und in Disziplinarsachen nach 
Maßgabe der in den „Vorschriften für die Studierenden“ getroffenen Be- 
stimmungen;
	        
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