Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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6. Verleihung von Titel und Rang eines außerordentlichen Professors; 
7. Anstellung der Beamten, soweit nicht nach § 39 Abs. 2 B Nr. 11 der Große 
Senat zuständig ist, und der Pedellen der Universität, sowie Anordnung über 
ihre Stellvertretung; 
8. Erlassung von allgemeinen Vorschriften über den Betrieb und die Benützung der 
Institute, Seminare und Sammlungen; 
9. allgemeine Verwaltungs= und Dienstvorschriften; 
10. Annahme von Schenkungen an die Universität oder ihre Institute außer den 
Fällen in B Nr. 7; 
11. Annahme von Stiftungen, den Entwurf von Stiftungsverfassungen und deren 
Anderung, die Wahl der Stiftungsorgane und die Festsetzung ihrer Bezüge; 
12. Vergebung der Privatdozentenstipendien. 
(3) Der Kleine Senat ist befugt, die in seinen Geschäftskreis fallenden Gegenstände an 
den Großen Senat zu bringen. 
(4) Andererseits hat der Kleine Senat die ihm vom Großen Senat zur Vorberatung oder 
in minder wichtigen Fällen zur Entscheidung überwiesenen Angelegenheiten zu behandeln. 
(6) Der Rektor kann einen unter Abs. 2 C Nr. 3—12 fallenden Beschluß des Kleinen 
Senats, gegen den ihm schwerwiegende Bedenken grundsätzlicher Art vorzuliegen scheinen, 
der Entscheidung des Großen Senats unterbreiten. 
C0) Der Kleine Senat hat dem Ministerium auf Verlangen Außerungen und Gutachten 
abzugeben. 
l 34. 
Der Kleine Senat kann zur Bearbeitung einzelner Gegenstände Ausschüsse bilden, 
denen auch Mitglieder angehören dürfen, die nicht Mitglieder des Kleinen Senats oder nicht 
ordentliche Professoren sind. 
8 35. 
(0) Jedem Mitglied des Großen Senats steht das Recht zu, die Akten der Verhandlungen 
des Kleinen Senats einzusehen.
	        
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