Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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2) Die Anträge des Kleinen Senats zum Universitätsetat und in Bausachen (§ 33 Abs. 2 C 
Nr. 1 und 4) sind binnen einer bekanntzugebenden Frist von einer Woche zur Einsicht und 
zu etwaiger Einsprache durch die Mitglieder des Großen Senats, soweit sie nicht bereits 
vom Recht des Gehörs gemäß § 30 Gebrauch gemacht haben, aufzulegen. Erfolgt eine 
Einsprache, so hat der Kleine Senat über sie zu beschließen und den Beschluß mit den Akten 
dem Ministerium vorzulegen. 
5. Der Große Senat. 
g 36. 
(1) Der Große Senat besteht aus dem Rektor, dem Kanzler, sämtlichen ordentlichen 
Professoren, dem Universitätsamtmann und drei von den ordentlichen Honorarprofessoren 
und außerordentlichen Professoren gemeinsam aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewählten 
Mitgliedern. 
(2) Bei der Beratung und Beschlußfassung über die Besetzung von ordentlichen Professuren 
scheiden die gewählten Mitglieder aus. 
(8) Bei der Vorschlagswahl für das Rektoramt treten die nicht dem Kollegium angehörigen 
ordentlichen Honorarprofessoren und außerordentlichen Professoren in dem in § 10 be- 
zeichneten Umfang hinzu. 
§ 37. 
Auf die Wahlen, die Amtsdauer und die Wiederwahl der nicht ständigen Mitglieder 
des Großen Senats (8§ 36 Abs. 1) sowie auf die Wahlen von Ersatzmännern finden die Be- 
stimmungen für den Kleinen Senat (§ 28) entsprechende Anwendung. · 
§38. 
(1) Für die Geschäftsbehandlung des Großen Senats finden, soweit in Abs. 2 bis 4 nichts 
anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der §§ 20, 23, 24, 31, 32 und 34 sinngemäße 
Anwendung. 
(2) Der Große Senat ist beschlußfähig, wenn außer dem Rektor oder seinem Stellvertreter 
wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Kollegiums anwesend ist. 
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