Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(8) In den Fällen des § 39 Abs. 2 A Nr. 1 und 2 und B Nr. 1 und 3 ist die Anwesenheit 
von wenigstens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. 
() Der Rektor hat nur das Recht des Stichentscheids bei Stimmengleichheit. 
g 39. 
(0) Der Große Senat ist die Behörde für die allgemeinen Universitätsangelegenheiten 
von grundsätzlicher Bedeutung, namentlich auch bezüglich allgemeiner Fragen wissenschaft- 
lichen Charakters. 
2) Insbesondere kommen ihm zu 
A. in eigener Zuständigkeit: 
1. die Vorschlagswahl für das Rektoramt; 
2. die Wahl des Universitätsvertreters in der Ersten Kammer; 
3. die Wahl von Mitgliedern des Kleinen Senats gemäß § 27 Nr. 6; 
4. Angelegenheiten der studentischen Vereine und Disziplinarsachen nach Maßgabe 
der in den „Vorschriften für die Studierenden“ getroffenen Bestimmungen; 
5. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Universitätslehrern 
auf Berufung gemäß § 26 Nr. 3 und § 33 Abs. 2 B Nr. 2; 
B. die Antragstellung bei dem Ministerium in bezug auf die 
1. Anderungen in der Verfassung oder in den Einrichtungen der Hochschule; 
2. Geschäftsordnung der Fakultäten, soweit sie der Genehmigung des Ministeriums 
bedarf, sowie des Großen und Kleinen Senats; 
3. Habilitationsordnung; 
4. Bestimmungen für die Verleihung der Privatdozentenstipendien; 
5. Vorschriften für die Studierenden (mit Einschluß der Disziplinarvorschriften):t 
6. Errichtung, Anderung oder Aufhebung von Stellen, mit Ausnahme der Unter- 
beamtenstellen, und von Instituten; Erbauung von Instituten; 
7. Besetzung der ordentlichen und außerordentlichen Professuren; 
8. Erteilung und Entziehung von Lehraufträgen;
	        
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