Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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halb des vorletzten Vierteljahrs") den Anstellungsbehörden übersandten und 
von diesen vorgemerkten Bewerbungen sowie nötigenfalls Nachweisungen der ½ 
in den Verhältnissen der Stellenanwärter eingetretenen Veränderungen ein. 
Der Beifügung von Begleitschreiben bedarf es nicht; Fehlanzeigen sind 
nicht erforderlich. 
2. In Ziff. 8 Zeile 1 kommen die Worte „und dem Geheimen Rat“ in Wegfall. 
3. Ziff. 9 Abs. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Die Truppenteile usw. haben vor Weitergabe der Bewer- 
bungen an die Anstellungsbehörden ihre Vollständigkeit und 
Richtigkeit zu prüfen. 
4. Ziff. 10 Buchstabe k hat zu lauten: 
f) einen Auszug aus dem Strafregister des Geburtsorts und auf Verlangen 
ein von dem Ortsvorsteher (Polizeiamt) des Aufenthaltsorts ausgestelltes 
Vermögenszeugnis. 
. Ziff. 14 erhält nachstehende Fassung: 
14. Etwaige Ersuchen der Behörden um Mitteilung ärztlicher Zeugnisse (§ 14 
Abs. 2 der Grundsätze) sind an den Truppenteil usw. unmittelbar zu 
richten. 
6. Hinter Ziff. 14 wird folgende Ziff. 14 a eingeschaltet: 
14 a) Die von der Heeresverwaltung erlassenen Bestimmungen über die Kom- 
mandierung und Beurlaubung der im aktiven Dienst befindlichen Militär- 
anwärter im Interesse ihrer Zivilversorgung sind in Anlage M zu- 2% 
sammengestellt. #srs". 
7. Ziff. 17 erhält folgende Fassung: 
17. Die Truppenteile usw. sind von dem Erfolg der durch sie vermittelten 
Bewerbungen sofort zu benachrichtigen. 
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S' 
*) Es hat also z. B. die zum 1. Oktober einzureichende Zusammenstellung die in der Zeit vom 1. April bis 
Ende Juni abgesandten und von den Anstellungsbehörden vorgemerkten Bewerbungen zu umfassen u. s. f.
	        
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