Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

702 
1906 (Reg. Bl. S. 597) in der Fassung der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
5. Dezember 1910 (Reg. Bl. S. 578) noch besonders hingewiesen. 
2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahl- 
berechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von den Oberämtern in den 
Bezirksamtsblättern zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen 
Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen- 
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am 
Montag, den 28. Oktober 1912, 
vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs 
Tagen, also bis 
Montag, den 4. November 1912 
einschließlich, auf dem Rathaus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens 
binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an ge- 
rechnet hat die Kommission hierüber Beschluß zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, somit spätestens am 
Donnerstag, den 7. November 1912, 
haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberech= 
tigungen dem Oberamt zu übergeben. 
4) Die Wahlen der Oberamtsbezirke und Städte sind genau am dreißigsten Tag nach 
dem Erscheinen der gegenwärtigen Verfügung im Regierungsblatt, also am 
Samstag, den 16. November 1912, 
in allen Abstimmungesdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung 
hat spätestens am 
Mittwoch, den 13. November 1912 
zu erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.