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6) Die Ortsvorsteher haben beizeiten dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung der
Wahlräume den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und den
§§ 13, 15 und 16 der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Absonderungs-
vorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vorhanden und
daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nicht zu klein sind und ein ungehindertes
Einlegen der amtlichen Wahlumschläge zulassen. Auch haben die Ortsvorsteher für die
Aufstellung der mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im Wahlraum zu beauf-
tragenden Personen (Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge zu treffen und sich
durch Nachzählen der Umschläge davon zu überzeugen, daß amtlich gestempelte, mit keinem
sonstigen Kennzeichen versehene Umschläge in einer der Zahl der Wahlberechtigten ent-
sprechenden Anzahl vorhanden sind.
Den Oberämtern ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten. Wo gemäß
§ 15 Abs. 2 Ziff. 3 der Vollzugsverfügung besondere Nebenzimmer zum Wahlraum als
Absonderungsvorrichtungen eingerichtet werden wollen, sind den Berichten einfache
Handzeichnungen insbesondere zum Nachweis dafür beizulegen, daß das Nebenzimmer
in unmittelbarer Verbindung mit dem Wahlraum steht und nur von dem Wahl-
raum aus betreten werden kann.
7) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art 13 a bis
18 & des Landtagswahlgesetzes und die §§ 11 bis 23 der Vollzugsverfügung mit dem An-
fügen hingewiesen, daß die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich nicht zuvor an die
Absonderungsvorrichtung begeben haben, in der gleichen Art zurückzuweisen sind, wie dies
in Art. 14 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes hinsichtlich der vorschriftswidrigen Stimmzettel
vorgeschrieben ist (§ 16 Abs. 3 der Vollzugsverfügung, vergl. auch § 8 Abs. 3 daselbst).
Sodann wird darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern mit Ausnahme des am Schluß
des § 19 der Vollzugsverfügung angeführten Falles der Zutritt zur Wahlhandlung einschließ-
lich der Zählung der abgegebenen Stimmen stets freisteht.
Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung unterliegt
seitens der Oberschulbehörden keinem Anstand.
8) Für die Wahl der sechs Abgeordneten der Stadt Stuttgart, welche gleichfalls am