Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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6) Die Ortsvorsteher haben beizeiten dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung der 
Wahlräume den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und den 
§§ 13, 15 und 16 der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Absonderungs- 
vorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vorhanden und 
daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nicht zu klein sind und ein ungehindertes 
Einlegen der amtlichen Wahlumschläge zulassen. Auch haben die Ortsvorsteher für die 
Aufstellung der mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im Wahlraum zu beauf- 
tragenden Personen (Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge zu treffen und sich 
durch Nachzählen der Umschläge davon zu überzeugen, daß amtlich gestempelte, mit keinem 
sonstigen Kennzeichen versehene Umschläge in einer der Zahl der Wahlberechtigten ent- 
sprechenden Anzahl vorhanden sind. 
Den Oberämtern ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten. Wo gemäß 
§ 15 Abs. 2 Ziff. 3 der Vollzugsverfügung besondere Nebenzimmer zum Wahlraum als 
Absonderungsvorrichtungen eingerichtet werden wollen, sind den Berichten einfache 
Handzeichnungen insbesondere zum Nachweis dafür beizulegen, daß das Nebenzimmer 
in unmittelbarer Verbindung mit dem Wahlraum steht und nur von dem Wahl- 
raum aus betreten werden kann. 
7) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art 13 a bis 
18 & des Landtagswahlgesetzes und die §§ 11 bis 23 der Vollzugsverfügung mit dem An- 
fügen hingewiesen, daß die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich nicht zuvor an die 
Absonderungsvorrichtung begeben haben, in der gleichen Art zurückzuweisen sind, wie dies 
in Art. 14 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes hinsichtlich der vorschriftswidrigen Stimmzettel 
vorgeschrieben ist (§ 16 Abs. 3 der Vollzugsverfügung, vergl. auch § 8 Abs. 3 daselbst). 
Sodann wird darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern mit Ausnahme des am Schluß 
des § 19 der Vollzugsverfügung angeführten Falles der Zutritt zur Wahlhandlung einschließ- 
lich der Zählung der abgegebenen Stimmen stets freisteht. 
Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung unterliegt 
seitens der Oberschulbehörden keinem Anstand. 
8) Für die Wahl der sechs Abgeordneten der Stadt Stuttgart, welche gleichfalls am
	        
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