Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Samstag, den 16. November 1912 
in einem Wahlgang nach dem Grundsatz der Listen= und Verhältniswahl stattzufinden 
hat, werden folgende besondere Vorschriften gegeben: 
A. 
b. 
Die Einreichung der Wahlvorschläge, welche nur die Namen von höchstens sechs 
Bewerbern und drei Ersatzmännern enthalten dürfen und mit den beglaubigten 
Unterschriften von mindestens zwanzig in die Wählerliste aufgenommenen Personen 
versehen sein müssen, muß bei dem Vorsitzenden der Oberamtswahlkommission, 
Stadtdirektor Oberregierungsrat von Nickel, Schmalestraße Nr. 7, spätestens bis 
Samstag, den 2. November 1912 abends 7 Uhr 
erfolgt sein. 
Die Erklärung der Verbindung mehrerer Wahlvorschläge muß spätestens bis 
Samstag, den 9. November 1912 abends 7 Uhr 
dem Vorsitzenden der Oberamtswahlkommission gegenüber abgegeben sein. 
Bis zu demselben Zeitpunkt muß die Bereinigung der bei der Prüfung der ein- 
gereichten Wahlvorschläge vorgefundenen Anstände seitens der Vertreter der 
Wählervereinigungen beendigt sein. 
Die gültigen Wahlvorschläge sind von der Oberamtswahlkommission unverzüglich 
nach dem 9. November 1912, spätestens am 
Dienstag, den 12. November 1912, 
gleichzeitig und mit der ihnen erteilten Bezeichnung öffentlich bekannt zu machen. 
Dabei ist auf die Zusammengehörigkeit der verbundenen Wahlvorschläge, sowie 
darauf besonders aufmerksam zu machen, daß bei der Wahl alle Namen, welche 
in keinem der öffentlich bekannt gemachten Wahlvorschläge enthalten sind, auf den 
Stimmzetteln gestrichen werden müssen. (Art. 30 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes 
und § 38 Abs. 6 der Vollzugsverfügung dazu.) 
Den Distriktswahlkommissionen ist zur Ermittlung des Wahlergebnisses die Zu- 
ziehung von Hilfsarbeitern im Sinne des Art. 32 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes 
gestattet.
	        
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