Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(2) Die Dienstzeit wird bei Beamten, die vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebens- 
jahrs angestellt worden sind, erst vom Tag der Vollendung dieses Lebensjahrs an berechnet. 
Bei Beamten, die schon vor Zurücklegung einer siebenjährigen Dienstzeit das vierzigste 
Lebensjahr vollendet haben, kann die Wartefrist bis auf fünf Jahre gekürzt werden. 
Außerdem kann für Militäranwärter mit einer mindestens achtjährigen Militärdienstzeit 
allgemein angeordnet werden, daß ein Teil der Militärdienstzeit auf die siebenjährige 
Wartefrist angerechnet wird. 
(3) Beamte, die nicht in der Anlage dieses Gesetzes verzeichnet sind, können aus besonderen, 
in ihrer Person liegenden Gründen mit Genehmigung des Königs sofort oder vor voll- 
ständigem Ablauf der vorgeschriebenen Wartefrist auf Lebenszeit angestellt werden. 
(4) Im Falle der Verehelichung weiblicher Beamter bleibt deren Anstellung dauernd eine 
vierteljährig kündbare, und sie verwandelt sich wieder in eine solche, wenn bereits eine 
Anstellung auf Lebenszeit eingetreten war. Hat das Beamtenverhältnis sieben Jahre oder 
länger gedauert, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf ein halbes Jahr. Nach Lösung der 
Ehe können aber weibliche Beamte auf Lebenszeit angestellt oder wieder angestellt werden, 
wobei die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zur entsprechenden Anwendung kommen. 
Art. 2b. 
(0) Über die Einweisung in die Rechte der auf Lebenszeit angestellten Beamten wird 
jeweils auf den 1. April durch das vorgesetzte Ministerium und bei Beamten, deren An— 
stellung durch eine dem Ministerium untergeordnete Behörde verfügt oder bestätigt 
worden ist, durch diese entschieden. Die erfolgte Einweisung wird den Beamten durch 
Zustellung einer Urkunde eröffnet. 
(2) Soll die Einweisung einem Beamten wegen Mangels der Würdigkeit oder der zu— 
friedenstellenden Dienstführung (Art. 2 a Abs. 1) versagt werden, so ist ihm zuvor Gelegen- 
heit zu geben, über die Gründe, aus denen die Versagung erfolgen soll, sich zu erklären. 
(3) Zur Versagung der Einweisung durch das vorgesetzte Ministerium ist die Zustimmung 
des Staatsministeriums erforderlich, wenn die Versagung die Dauer eines Jahrs über— 
steigt.
	        
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