Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

61 
Anlage M. 
Bestimmungen 
über die 
RKommandierung und Beurlaubung der im aktiven Milikärdienst be- 
findlichen Wilitäranwärker?) im Interesse ihrer Zivilversorgung.) 
(Die im Text in (—) gestellten Zahlen weisen auf die Paragraphen der 
Grundsätze, die Zahlen in [—] auf die Ziffer der hierzu ergangenen württem- 
bergischen Zusatzbestimmungen hin.) 
A. Zivildienstliche Beschäftigung in Stellen, die den Militäranwärtern vorbehalten sind. 
I. Allgemeines. 
Die Militäranwärter sind bei der Aushändigung des Zivilversorgungsscheins anzuweisen, ihre 
Stellenbewerbungen nur auf dem militärischen Dienstwege anzubringen (12). 
Der Truppenteil usw.““) hat die Bewerbungen so fort den Anstellungsbehörden un- 
mittelbar zu übersenden. 
Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann verpflichtet, wenn 
die Bewerber eine genügende körperliche wie sonstige Befähigung für die fragliche Stelle oder 
den fraglichen Dienstzweig nachweisen (14). 
Die Beibringung dieses Nachweises oder die Zulassung zu etwa vorgeschriebenen Prüfungen 
kann von einer vorgängigen „informatorischen Beschäftigung“" in dem betreffenden 
Dienstzweige abhängig gemacht werden (14). 
. Ist die Befähigung vorhanden oder nachgewiesen, so kann die Übernahme in eine bestimmte 
Stelle von einer vorgängigen Anstellung auf Probe oder von einer Probedienstleistung 
abhängig gemacht werden (19). 
Zu diesen zivildienstlichen Beschäftigungen (vergl. Nr. 2 und 3) werden die Militäranwärter 
kommandiert. 
*) Einschließlich der im Besitz von Anstellungsbescheinigungen befindlichen Militärpersonen (vergl. 8 10,6 
der Grundsätze). 
*) Für Gehaltsempfänger des Unteroffizierstandes (Unterzahlmeister, Zeugfeldwebel, Oberfeuerwerker usw.) 
bestehen besondere Bestimmungen. 
*% Unter Truppenteil usw. sind in diesen Bestimmungen das Regiment, das selbständige Bataillon, das 
Bezirkskommando, die Behörde oder Anstalt und das Kommando des Landjägerkorps zu verstehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.