Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(0 Wird die Einweisung durch eine dem Ministerium untergeordnete Behörde versagt, so 
steht dem Beamten die Beschwerde an das vorgesetzte Ministerium zu. Das Ministerium 
hat auch in diesem Fall die Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen, wenn die 
Versagung die Dauer eines Jahrs übersteigt. Die Beschwerde ist an eine vom Tag der 
Eröffnung der Versagung an beginnende Frist von zwei Wochen gebunden. 
Art. 2c. 
Auf kündbar angestellte Beamte, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen übertragenen 
Geschäftenurnebenbeiin Anspruchgenommen werden, finden die Bestimmungen der Art. 2a 
und 2b keine Anwendung. Darüber, ob eine Dienststellung die Zeit und Kräfte eines Be- 
amten nur nebenbei in Anspruch nimmt, entscheidet bei der Dienstübertragung die vor- 
gesetzte Dienstbehörde. 
Art. 3. 
Die Vorschriften über Titel, Rang und Dienstkleidung der Beamten, desgleichen über 
die diensteidliche Verpflichtung derselben (vergl. auch Verfassungsurkunde § 45) werden 
im Verordnungswege erlassen. 
Art. 4. 
(1) Jeder Beamte ist verpflichtet, das ihm übertragene Amt der Verfassung und den 
Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und durch sein Verhalten in und außer 
dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen. 
c) Für die Verantwortlichkeit der Beamten bleiben die Bestimmungen der 88 51 bis 53 
der Verfassungsurkunde (vergl. übrigens insbesondere § 113 des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich) maßgebend. 
Art. 4 a. 
Sind in dienstliche Führungsberichte Vorkommnisse aufsgenommen, die dem Beamten 
nachteilig sind, so kann eine Entscheidung hierauf nur gegründet werden, nachdem dem 
Beamten Gelegenheit zur Außerung gegeben ist. Diese Außerung ist den Personalakten 
beizufügen.
	        
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