Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

720 
(0 Auch sonstige Nebenbeschäftigungen darf ein Beamter nur dann übernehmen, wenn 
sie mit den amtlichen Pflichten vereinbar sind, und nur in dem Maße, daß dadurch dem amt- 
lichen Berufe kein Abbruch geschieht. 
(5) Auf die zeitlich in den Ruhestand versetzten Beamten finden diese Bestimmungen keine 
Anwendung. 
(0) Die unter dem Vorbehalte der Kündigung angestellten Beamten können sich neben 
ihrem Dienste jedem Geschäfte oder Gewerbe widmen, welches nach dem Ermessen der 
ihnen vorgesetzten Dienstbehörde mit jenem überhaupt verträglich und ihnen nicht durch 
besondere Dienstinstruktion untersagt ist. Übrigens findet auch auf sie der zweite Satz 
des zweiten Absatzes Anwendung. 
Art. 9. 
(0) Ein Beamter darf Titel, Ehrenzeichen, Geschenke, Gehaltsbezüge oder Remunerationen 
von anderen Regenten oder Regierungen nicht ohne vorgängige Genehmigung des Königs 
annehmen. 
(2) Zur Annahme von sonstigen Geschenken oder Belohnungen in bezug auf sein Amt 
bedarf ein Beamter der vorgängigen Genehmigung der ihm vorgesetzten obersten Dienst— 
behörde. 
[ä3) Ohne die gleiche Genehmigung ist den Beamten außerdem nicht gestattet, von einem 
Amtsuntergebenen ein Geschenk anzunehmen oder die Annahme eines solchen ihren Ge- 
hilfen zu gestatten, ausgenommen: 
a) wenn der Geber mit dem zu Beschenkenden bis zum vierten Grade einschließlich 
verwandt oder verschwägert ist; 
b) wenn das Geschenk in einem literarischen Produkte besteht und von dem Verfasser 
des letzteren selbst herrührt; 
) wenn der Geldwert einer von dem Geschenkgeber selbst produzierten Sache den 
Betrag von zwei Mark nicht übersteigt. 
Art. 10. 
1) Bei der Anstellung erhält jeder Beamte eine Anstellungsurkunde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.