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im Wege der Gesetzgebung oder sonstiger Verabschiedung mit den Ständen veränderten
Einrichtung eines Staatsverwaltungszweigs oder einer öffentlichen Lehranstalt das von
ihm verwaltete Amt aufhört (vergl. übrigens für Richter § 8 Abs. 3 des Reichsgerichts-
verfassungsgesetzes).
(2) Hat der Beamte bei seiner Versetzung in den zeitlichen Ruhestand seinen dienstlichen
Wohnsitz außerhalb des Königreichs, so sind demselben die Kosten des Umzugs nach dem
innerhalb des Landes von ihm gewählten Wohnorte zu vergüten.
Art. 22 a.
(0) Die Art. 22, 23 bis 28 finden auf die unter dem Vorbehalte der Kündigung angestellten
Beamten sinngemäße Anwendung. Liegen die Voraussetzungen der zeitlichen Versetzung
in den Ruhestand vor, so ist hiewegen die Kündigung nicht zulässig.
(2) Beamte, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei
in Anspruch genommen werden, haben keinen Anspruch auf Wartegeld.
Art. 23.
(1) Das Wartegeld beträgt, wenn der Beamte das vierzigste Lebensjahr noch nicht
zurückgelegt hat, fünfzig Prozent des Gehalts.
(2) Mit jedem weiteren angetretenen Lebensjahre bis zum siebenzigsten steigt dasselbe
1. um ein und ein Drittel Prozent von dem Gehalte, welcher zweitausend vierhundert
Mark und weniger beträgt;
2. um ein und ein Sechstel Prozent von dem Teile des Gehalts, welcher zweitausend
vierhundert Mark übersteigt.
(3) Bei Feststellung der Jahresbeträge der Wartegelder werden die sich berechnenden
Pfennige auf eine volle Mark abgerundet.
(9) Der Jahresbetrag eines Wartegelds darf achttausend Mark nicht übersteigen und soll
im ganzen durch die Quieszierung bei den auf Lebenszeit angestellten Beamten nicht unter
die Summe von zwölfhundert Mark und bei den unter dem Vorbehalte der Kündigung an-
gestellten Beamten nicht unter die Summe von siebenhundert Mark heruntersinken. Bei