Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(2) Die ihm angewiesene Stelle ist er innerhalb drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, 
an welchem ihm seine Wiederanstellung eröffnet worden ist, anzutreten verbunden. 
(3) Für die Kosten des Zugs von dem Orte, wo er sich mit seinem Hauswesen aufgehalten, 
an den Ort der neuen Anstellung wird ihm nach Maßgabe der von ihm zuletzt bekleideten 
aktiven dienstlichen Stellung Entschädigung gewährt, welche sich jedoch nicht über das Maß 
der Umzugskosten für einen aktiven Beamten gleicher Stellung innerhalb des Königreichs 
erstrecken darf. 
Art. 27. 
Das Recht auf den Bezug des Wartegelds hört auf: 
1. wenn der Beamte im Reichsdienste oder in einem Staats-, Kirchen= oder Schul- 
dienste auf einer pensionsberechtigten Stelle mit einem seinem früheren Gehalte 
mindestens gleichen Gehalt wieder angestellt, oder 
von ihm eine Wiederanstellung im inländischen Dienste (Art. 26) abgelehnt wird, 
wenn er bleibend zur Ruhe gesetzt (pensioniert), 
wenn er des Dienstes entlassen oder desselben kraft des Gesetzes verlustig wird, 
wenn der Beamte das deutsche Indigenat verliert, 
6. wenn er ohne Genehmigung des Königs seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen 
Reiches nimmt. 
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Art. 28. 
(1) Das Recht auf den Bezug des Wartegelds ruht, wenn und solange ein zeitlich in den 
Ruhestand versetzter Beamter infolge einer Wiederanstellung oder Beschäftigung im öffent— 
lichen Dienste (Art. 27 Ziff. 1) einen Gehalt bezieht, — insoweit, als dessen Betrag unter 
Hinzurechnung des Wartegelds den Betrag desjenigen Gehalts übersteigt, welchen der 
Beamte vor seiner zeitlichen Versetzung in den Ruhestand bezogen hatte. 
(2) Findet eine solche Beschäftigung nur vorübergehend gegen Taggelder oder gegen eine 
anderweite Entschädigung statt, so bleibt dem Beamten für die ersten sechs Monate dieser 
Beschäftigung das Wartegeld unverkürzt und tritt erst vom siebenten Monate an die Be— 
stimmung des ersten Absatzes in Wirkung.
	        
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