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(2) Die ihm angewiesene Stelle ist er innerhalb drei Monaten, von dem Tage an gerechnet,
an welchem ihm seine Wiederanstellung eröffnet worden ist, anzutreten verbunden.
(3) Für die Kosten des Zugs von dem Orte, wo er sich mit seinem Hauswesen aufgehalten,
an den Ort der neuen Anstellung wird ihm nach Maßgabe der von ihm zuletzt bekleideten
aktiven dienstlichen Stellung Entschädigung gewährt, welche sich jedoch nicht über das Maß
der Umzugskosten für einen aktiven Beamten gleicher Stellung innerhalb des Königreichs
erstrecken darf.
Art. 27.
Das Recht auf den Bezug des Wartegelds hört auf:
1. wenn der Beamte im Reichsdienste oder in einem Staats-, Kirchen= oder Schul-
dienste auf einer pensionsberechtigten Stelle mit einem seinem früheren Gehalte
mindestens gleichen Gehalt wieder angestellt, oder
von ihm eine Wiederanstellung im inländischen Dienste (Art. 26) abgelehnt wird,
wenn er bleibend zur Ruhe gesetzt (pensioniert),
wenn er des Dienstes entlassen oder desselben kraft des Gesetzes verlustig wird,
wenn der Beamte das deutsche Indigenat verliert,
6. wenn er ohne Genehmigung des Königs seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen
Reiches nimmt.
P
Art. 28.
(1) Das Recht auf den Bezug des Wartegelds ruht, wenn und solange ein zeitlich in den
Ruhestand versetzter Beamter infolge einer Wiederanstellung oder Beschäftigung im öffent—
lichen Dienste (Art. 27 Ziff. 1) einen Gehalt bezieht, — insoweit, als dessen Betrag unter
Hinzurechnung des Wartegelds den Betrag desjenigen Gehalts übersteigt, welchen der
Beamte vor seiner zeitlichen Versetzung in den Ruhestand bezogen hatte.
(2) Findet eine solche Beschäftigung nur vorübergehend gegen Taggelder oder gegen eine
anderweite Entschädigung statt, so bleibt dem Beamten für die ersten sechs Monate dieser
Beschäftigung das Wartegeld unverkürzt und tritt erst vom siebenten Monate an die Be—
stimmung des ersten Absatzes in Wirkung.