Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Dritter Abschnitt. 
Bleibende Persezung in den Ruhestand. 
I. Der Anspruch auf einen Ruhegehalt. 
Art. 29. 
(0) Ein Recht auf die bleibende Versetzung in den Ruhestand steht den auf Lebenszeit 
angestellten Beamten nicht zu. 
* Dagegen ist die Regierung befugt, auf Ansuchen eines solchen Beamten (Art. 34) 
oder auch ohne dessen Zustimmung (Art. 35 ff.) die Versetzung in den Ruhestand zu ver- 
sügen, wenn der Beamte entweder 
1. das fünfundsechzigste Lebensjahr zurückgelegt hat und durch sein Alter in seiner 
Tätigkeit gehemmt, oder 
2. wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen 
oder geistigen Kräfte dienstunfähig geworden, oder 
3. durch Krankheit länger als ein Jahr von Versehung seines Amts abgehalten 
worden ist. 
6) Im Falle der bleibenden Versetzung in den Ruhestand hat ein Beamter nach voll- 
endeten neun Dienstjahren Anspruch auf einen lebenslänglichen Ruhegehalt (Pension) 
aus der Staatskasse. n 
Art. 29 a. 
e) Die Art. 29, 30, 31, 33 bis 36, 38 bis 47 und 49 bis 53 finden auf die unter dem Vor- 
behalte der Kündigung angestellten Beamten sinngemäße Anwendung. 
2) Beamte, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei 
in Anspruch genommen werden, erwerben die Pensionsberechtigung nicht. 
Art. 30. 
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Be- 
schädigung, welche der Beamte bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben
	        
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