Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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sich zugezogen hat, so tritt der Anspruch auf einen lebenslänglichen Ruhegehalt auch ohne 
vorangegangene neunjährige Dienstzeit ein, wofern nicht eigenes schweres Verschulden als 
die Ursache nachgewiesen werden kann (vergl. übrigens Art. 1 bis 9 und 17 des Gesetzes vom 
23. Dezember 1902, betreffend die Unfallfürsorge für Beamte, Reg. Bl. S. 589). 
Art. 31. 
Wird außerdem ein auf Lebenszeit angestellter Beamter vor vollendetem neuntem 
Dienstjahre in den Ruhestand versetzt, so bleibt der Königlichen Regierung vorbehalten, 
anstatt des Ruhegehalts eine Unterstützung bis zur Höhe von vierzig Prozent des Gehalts 
aus der Staatskasse bei vorhandener Bedürftigkeit zu bewilligen. 
Art. 32. 
Weggefallen. 
Art. 33. 
Hat der in den Ruhestand versetzte Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz außerhalb des 
Königreichs, so sind demselben die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des Landes von 
ihm gewählten Wohnorte zu vergüten. 
II. Der Nachweis der Dienstunfähigkeit. 
Art. 34. 
C) Zum Nachweise der Dienstunfähigkeit (Art. 29 Ziff. 1 bis 3) eines seine Versetzung in 
den Ruhestand nachsuchenden Beamten ist die Erklärung der ihm unmittelbar vorgesetzten 
Dienstbehörde erforderlich, daß sie das Gesuch für begründet erachte. 
(2) Inwieweit andere Beweismittel zu erfordern oder der Erklärung der unmittelbar 
vorgesetzten Behörde entgegen für ausreichend zu erachten sind, hängt von dem Ermessen 
derjenigen Behörde ab, welche über die Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden hat. 
Art. 35. 
Q) Sucht ein Beamter, bei welchem die Voraussetzungen der Versetzung in den Ruhe- 
stand zutreffen, seine Pensionierung nicht selbst nach, so wird ihm von der vorgesetzten 
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