Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Stelle bestätigt worden sind, auf den Antrag des vorgesetzten Ministeriums, welches über 
die Festsetzung des Ruhegehalts mit dem Finanzministerium sich in das Einvernehmen zu 
setzen hat, durch Königliche Entschließung, bei den übrigen Beamten durch die vorgesetzte 
oberste Dienstbehörde. Die Entscheidung kann bei denjenigen Beamten, deren Anstellung 
durch eine andere höhere Staats- oder Schulbehörde verfügt oder bestätigt worden ist, 
dieser Behörde übertragen werden. Dabei kann auch bestimmt werden, daß an die Stelle 
eines vorherigen Einvernehmens mit dem Finanzministerium über die Festsetzung des 
Ruhegehalts die nachträgliche Prüfung durch dasselbe treten könne. 
III. Die Berechnung der Dienstzeit. 
Art. 39. 
Die Dienstzeit, welche bei der Feststellung des Ruhegehalts in Betracht kommt, wird 
vom Tage der Anstellung im Staats= oder öffentlichen Schuldienst (Art. 1 Abs. 1) an ge- 
rechnet. Hiezu tritt, wenn eine unständige Verwendung im inländischen Staats= oder 
Schuldienst oder als verpflichteter Gehilfe eines Beamten (Art. 118) oder die akademische 
Lehrtätigkeit als Privatdozent oder eine Beschäftigung in unmittelbarem Vertragsverhält- 
nis mit dem Staat je im Hauptberuf voranging, die in solcher Verwendung oder Tätig- 
keit nach Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahrs zugebrachte Dienstzeit. 
Art. 40. 
(l) Der Zivildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militärdienstes im Reichsheere oder in der 
Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen, sowie die Zeit eines früheren 
aktiven Militärdienstes in einem zum Deutschen Reiche gehörigen Bundesstaate hinzu- 
gerechnet. 
() Wenn jedoch während der Zivildienstzeit eine Beteiligung am aktiven Militärdienste 
stattfindet, so ist eine doppelte Anrechnung desselben Zeitraums unstatthaft. 
(8) Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahrs fällt, bleibt außer 
Berechnung.
	        
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