Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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aber als Strafe auf Grund des Art. 72 gegen ihn verhängt ist, so wird bei seiner Versetzung 
in den Ruhestand der Berechnung des Ruhegehalts jenes höhere pensionsberechtigte Dienst- 
einkommen zugrunde gelegt. Jedoch soll der gesamte Ruhegehalt das letzte pensions- 
berechtigte Diensteinkommen nicht übersteigen. 
Art. 46. 
Wenn ein Beamter, welcher mehrere Amter zugleich bekleidet, bei seiner Pensionierung 
nur des einen oder einzelner derselben enthoben wird, so finden die Bestimmungen des 
Art. 25 entsprechende Anwendung. 
Art. 47. 
(1) Der Ruhegehalt beträgt bei angetretenem zehnten Dienstjahre, sowie in dem Falle 
des Art. 30 vierzig Prozent des Gehalts. 
(2) Mit jedem weiteren Dienstjahre bis zum vierzigsten einschließlich steigt derselbe 
1. um ein und drei viertel Prozent aus dem Betrage des Gehalts bis einschließlich 
zweitausend vierhundert Mark, 
2. um ein und ein halb Prozent aus dem Betrage des Gehalts, welcher zweitausend 
vierhundert Mark übersteigt. 
(3) Dem Könige bleibt vorbehalten, auf ausgezeichnete Verdienste eines Beamten bei 
Bestimmung seines Ruhegehalts angemessene Rücksicht zu nehmen. 
(4) Der höchste Betrag eines Ruhegehalts wird auf die Summe von achttausend Mark 
festgesetzt. 
(5) Bei Feststellung der Jahresbeträge der Ruhegehalte werden die sich berechnenden 
Pfennige auf eine volle Mark abgerundet. 
Art. 48. 
C#) Der Ruhegehalt der Staatsminister und der Departementschefs wird nach den Be- 
stimmungen des Art. 47 bemessen. Jedoch haben dieselben auch Anspruch auf Ruhegehalt, 
wenn sie das zehnte Dienstjahr noch nicht angetreten haben.
	        
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