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lichen Schuldienste oder sonst im Dienste einer Körperschaft oder Anstalt des öffent-
lichen Rechts auf einer pensionsberechtigten Stelle mit einem seinem früheren Ge-
halte mindestens gleichen Gehalte wieder angestellt wird;
2. wenn von ihm eine Wiederanstellung im inländischen Dienste (Art. 50 Abs. 3) ab-
gelehnt wird;
3. im Falle des Art. 80 Abs. 2.
Art. 52.
(0) Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts ruht:
1. wenn und solange ein Pensionär im öffentlichen Dienste (vergl. Art. 51 Ziff. 1)
einen Gehalt bezieht, insoweit als dessen Betrag unter Hinzurechnung des Ruhe-
gehalts den Betrag desjenigen Gehalts übersteigt, welchen der Beamte vor seiner
bleibenden Versetzung in den Ruhestand bezogen hatte;
2. wenn ein Pensionär das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wieder-
erlangung desselben.
2) Die Bestimmung der Ziff. 1 findet entsprechende Anwendung in dem Fall, wenn der
Pensionär auf Grund einer Anstellung in einem andern Staat oder im Reichsdienst einen
Ruhegehalt bezieht.
Art. 53.
(1) Die Einziehung des Ruhegehalts in den Fällen des Art. 51 Ziff. 1 und 2, desgleichen
die Kürzung oder Wiedergewährung desselben in den Fällen des Art. 52 tritt mit dem
Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende
Ereignis folgt. In den Fällen des Art. 51 Ziff. 3 hört das Recht auf den Bezug des Ruhe-
gehalts mit der Rechtskraft des Urteils auf.
2) Findet eine Wiederbeschäftigung im öffentlichen Dienste nur vorübergehend gegen
Taggelder oder gegen eine anderweite Entschädigung statt, so bleibt dem Beamten für die
ersten sechs vollen Monate dieser Beschäftigung der Ruhegehalt unverkürzt, und tritt erst
mit dem Beginn des siebenten Monats die Bestimmung des Art. 52 Ziff. 1 in Wirkung.
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