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II. Die Pensionen der Witwen und Waisen.
Art. 55.
(0) Wenn ein aktiver Beamter oder Quieszent, welcher zur Zeit seines Tods einen An-
spruch auf Pension hatte, oder ein Pensionär eine Witwe oder eheliche Kinder unter acht-
zehn Jahren hinterläßt, so erhalten dieselben aus der Staatskasse vom Ablaufe des Sterbe-
nachgehalts an jährliche Pensionen, welche betragen:
1. für die Witwe fünfzig Prozent des Ruhegehalts des Verstorbenen, mag letzterer
selbst in Pension gestanden sein oder nicht, mindestens aber dreihundertfünfzig
Mark und höchstens viertausend Marki
2. für jedes eheliche Kind unter achtzehn Jahren:
a) wenn dessen Mutter noch lebt, ein Fünfteil der Pension derselben;
b) im andern Falle ein Dritteil der Pension der Witwe.
(2) Auf den letzteren Betrag ist die Pension der Kinder zu erhöhen, wenn ihre Mutter
stirbt, ehe sie das pensionsberechtigte Alter zurückgelegt haben.
(8) Die Witwenpension und die Waisenpensionen dürfen zusammen den Betrag des Ruhe-
gehalts nicht übersteigen, zu dem der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt
gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt worden wäre. Bei
Anwendung dieser Beschränkung werden Witwenpensionen und Waisenpensionen verhält-
nismäßig gekürzt.
(4) Ein Anspruch auf Witwenpension fällt weg, wenn die Ehescheidung, Ungültig- oder
Nichtigerklärung der Ehe oder vor dem 1. Januar 1876 eine beständige Trennung von Tisch
und Bett von der zuständigen Behörde ausgesprochen ist. Jedes Kind aus einer solchen ge—
trennten Ehe erhält jedoch bis zum vollendeten achtzehnten Jahre den vierten Teil der
Pension, welche der Mutter gebührt haben würde.
O)) Bei Feststellung der Jahresbeträge der Pensionen werden die sich berechnenden
Pfennige auf eine volle Mark abgerundet.
(6) Dem Könige bleibt vorbehalten, auf ausgezeichnete Verdienste eines Beamten bei