Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Art. 67. 
Den hinterlassenen Kindern eines Beamten, welche auch nach Zurücklegung des 
achtzehnten Lebensjahrs erwerbsunfähig und unterstützungsbedürftig bleiben, können mit 
Genehmigung des Königs aus der Staatskasse den Verhältnissen angemessene Unter- 
stützungen verwilligt werden. 
Art. 68. 
Den Hinterbliebenen eines mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten, welche 
in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Pension haben, 
können entsprechende Unterstützungen aus der Staatskasse angewiesen werden. 
Fünfter Abschnitt. 
Pon den Disiiplinarstrafen und dem Disziplinarverfahren. 
Art. 69. 
Ein Beamter, welcher die ihm obliegenden Pflichten (Art. 4, 5 bis 9) verletzt, begeht 
ein Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung verwirkt. 
Art. 70. 
Die Disziplinarstrafen bestehen in 
1. Ordnungsstrafen, 
2. Entfernung vom Amte. 
Außerdem kann bei richterlichen Beamten auf Entziehung des Anspruchs auf Vor- 
rückung im Gehalt (Art. 10 Abs. 4) für eine Zeitdauer von höchstens zwei Jahren erkannt 
werden. 
Art. 71. 
Ordnungsstrafen sind: 
1. Verweis, 
2. Geldstrafe, bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatlichen Gehalts, 
bei unbesoldeten bis zu einhundert Mark.
	        
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