Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Art. 72. 
(0) Die Entfernung vom Amte kann bestehen: 
1. in Strafversetzung. 
Dieselbe erfolgt ohne Vergütung der Umzugskosten: 
a) durch Versetzung auf ein anderes Amt von gleichem Range und ohne Verlust 
an Gehalt, 
b) durch Versetzung auf ein anderes Amt von gleichem Range mit Verminderung 
des Gehalts, jedoch um höchstens ein Fünfteil desselben. 
2. in Dienstentlassung. 
Dieselbe hat den Verlust des Titels und Pensionsanspruchs von Rechts wegen zur Folge. 
2) Lassen besondere Umstände eine mildere Beurteilung zu, so kann in der die Dienst- 
entlassung aussprechenden Entscheidung oder Verfügung zugleich festgesetzt werden, daß ein 
Teil des gesetzlichen Ruhegehalts im Höchstbetrag von zwei Dritteilen desselben auf Lebens- 
zeit oder auf bestimmte Zeit gewährt wird. Diese Bestimmung findet auf die Dienst- 
kündigung bei den auf Kündigung angestellten Beamten entsprechende Anwendung. 
Art. 73. 
Auf Entfernung vom Amte (Art. 72) kann auch wegen solcher Handlungen, deren der 
Beamte vor der Amtsübernahme sich schuldig gemacht hat, erkannt werden, wenn dadurch 
das Ansehen des Beamten in dem Grade geschmälert ist, daß diese Maßregel als geboten 
erscheint. 
Art. 74. 
Welche der in Art. 70 bis 72 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist nach der größeren 
oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer Rücksicht auf das ge- 
samte Verhalten des Angeschuldigten zu ermessen. 
Art. 75. 
(0) Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Angeschuldigten ein 
Disziplinarverfahren wegen der nämlichen Tatsachen nicht eingeleitet werden.
	        
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