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Vormundschaft des Beamten, über den Fall des Wechsels in der Person des Berufsvor-
munds, über die etwaigen Hilfspersonen des Berufsvormunds (8 11), über seinen
Verkehr mit dem Vormundschaftsgericht und dem Gemeindewaisenrat, über seine
Legitimation usw.
§ 2.
Die Errichtung der Gemeindesatzung erfolgt durch die Gemeindekollegien (Art. 8
Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung). Die Satzung ist von dem Ortsvorsteher unter An-
schluß eines Auszugs aus dem Protokoll über die von den Gemeindekollegien über ihre
Errichtung gepflogenen Verhandlungen, sowie einer Aufstellung über die mutmaßliche
Zahl der unter die Berufsvormundschaft fallenden Minderjährigen dem Amtsgericht, zu
dessen Bezirk die Gemeinde gehört, zu übermitteln. Nachdem das Amtsgericht Außerungen
der die Staatsaufsicht über die Gemeinde ausübenden Verwaltungsbehörde (Art. 185 der
Gemeindeordnung) und des für sie bestellten ordentlichen Vormundschaftsgerichts einge-
holt hat, legt es die Satzung mit den erwachsenen Akten und einer eigenen Außerung dem
Justizministerium vor.
Die Landarmenbehörde teilt den Beschluß über die Einführung der Berufsvormund-
schaft (vergl. Art. 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1889, Reg. Bl. S. 217) mit einem Auszug
aus dem Protokoll über ihre bezüglichen Verhandlungen und einer Aufstellung über die
mutmaßliche Zahl der unter die Berufsvormundschaft fallenden Minderjährigen der
Zivilkammer des Landgerichts ihres Bezirks mit, die den Beschluß nebst den Akten dem
Justizministerium vorlegt.
Die Vorschriften in Abs. 1 und 2 finden auch bei einer Anderung der Gemeindesatzung
und den entsprechenden Beschlüssen der Landarmenbehörde Anwendung.
§ 3.
Nach der Genehmigung ist die Gemeindesatzung gemäß Art. 8 Abs. 4 der Gemeinde-
ordnung und § 9 der Vollzugsverfügung zu diesem Gesetze vom 6. Oktober 1907 (Reg. Bl.
S. 433) in der Gemeinde bekanntzumachen.