Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Vormundschaft des Beamten, über den Fall des Wechsels in der Person des Berufsvor- 
munds, über die etwaigen Hilfspersonen des Berufsvormunds (8 11), über seinen 
Verkehr mit dem Vormundschaftsgericht und dem Gemeindewaisenrat, über seine 
Legitimation usw. 
§ 2. 
Die Errichtung der Gemeindesatzung erfolgt durch die Gemeindekollegien (Art. 8 
Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung). Die Satzung ist von dem Ortsvorsteher unter An- 
schluß eines Auszugs aus dem Protokoll über die von den Gemeindekollegien über ihre 
Errichtung gepflogenen Verhandlungen, sowie einer Aufstellung über die mutmaßliche 
Zahl der unter die Berufsvormundschaft fallenden Minderjährigen dem Amtsgericht, zu 
dessen Bezirk die Gemeinde gehört, zu übermitteln. Nachdem das Amtsgericht Außerungen 
der die Staatsaufsicht über die Gemeinde ausübenden Verwaltungsbehörde (Art. 185 der 
Gemeindeordnung) und des für sie bestellten ordentlichen Vormundschaftsgerichts einge- 
holt hat, legt es die Satzung mit den erwachsenen Akten und einer eigenen Außerung dem 
Justizministerium vor. 
Die Landarmenbehörde teilt den Beschluß über die Einführung der Berufsvormund- 
schaft (vergl. Art. 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1889, Reg. Bl. S. 217) mit einem Auszug 
aus dem Protokoll über ihre bezüglichen Verhandlungen und einer Aufstellung über die 
mutmaßliche Zahl der unter die Berufsvormundschaft fallenden Minderjährigen der 
Zivilkammer des Landgerichts ihres Bezirks mit, die den Beschluß nebst den Akten dem 
Justizministerium vorlegt. 
Die Vorschriften in Abs. 1 und 2 finden auch bei einer Anderung der Gemeindesatzung 
und den entsprechenden Beschlüssen der Landarmenbehörde Anwendung. 
§ 3. 
Nach der Genehmigung ist die Gemeindesatzung gemäß Art. 8 Abs. 4 der Gemeinde- 
ordnung und § 9 der Vollzugsverfügung zu diesem Gesetze vom 6. Oktober 1907 (Reg. Bl. 
S. 433) in der Gemeinde bekanntzumachen.
	        
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