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1. ob dem Beamten alle oder nur einzelne Rechte und Pflichten eines Vormunds
übertragen werden sollen, zutreffendenfalls ob etwa die Gemeinde= oder Land-
armenbehörde sich vorbehält, im einzelnen Fall die Beschränkung auf einzelne
Rechte und Pflichten durch einen entsprechenden Antrag an das Vormundschafts-
gericht herbeizuführen;
ob der Beamte befugt sein soll, sich für alle nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 des Gesetzes
in Betracht kommende Minderjährige oder nur für einzelne Gruppen von solchen
zum Vormund und gegebenenfalls zum Pfleger bestellen zu lassen, oder ob die
Gemeinde= oder Landarmenbehörde sich für jeden einzelnen Fall der Bevormun-
dung die Entscheidung vorbehält.
Hat eine Gemeinde= oder Landarmenbehörde die Vormundschaft eines Beamten im
Sinne des Art. 1 des Gesetzes mit Beschränkung auf einzelne der nach diesem Artikel und
Art. 3 in Betracht kommenden Minderjährigen eingeführt, so kann sie hinsichtlich der
anderen Gruppen den Beamten für die Bestellung zum Vormund nach Art. 2 des Gesetzes
aufstellen.
Die Beschlüsse sowie etwaige Anderungen derselben sind in einer entsprechenden
Zahl von Abschriften von der Gemeindebehörde dem Amtsgericht, zu dessen Bezirk die
Gemeinde gehört, von der Landarmenbehörde den Amtsgerichten ihres Bezirks mitzu-
teilen. Die Amtsgerichte haben sodann je die Vorsitzenden der Vormundschaftsgerichte
ihres Bezirks von den Beschlüssen usw. in Kenntnis zu setzen.
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§ 9.
Treten bei einem Minderjährigen die Voraussetzungen für die Bestellung zum Vor-
mund nach Maßgabe der von der Gemeinde= oder Landarmenbehörde getroffenen Be-
stimmungen ein, so bleibt es der Gemeinde= oder Landarmenbehörde oder dem Beamten
überlassen, dem zuständigen Vormundschaftsgericht die Bestellung zum Vormund unter
Darlegung jener Voraussetzungen vorzuschlagen.
Das Vormundschaftsgericht kann auch seinerseits, falls es von dem Eintritt der Vor-
aussetzungen für die Bestellung des Beamten zum Vormund Kenntnis erlangt, bei der