Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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eine Außerung darüber, ob dem Anstaltsvorstand alle oder nur einzelne Rechte 
und Pflichten eines Vormunds zustehen sollen, zutreffendenfalls ob etwa dem 
Anstaltsvorstand die Befugnis eingeräumt werden soll, im einzelnen Fall durch 
einen entsprechenden Antrag an das Vormundschaftsgericht die Beschränkung auf 
einzelne Rechte und Pflichten herbeizuführen; 
eine Angabe über den Zeitpunkt, von dem ab die Berufsvormundschaft des An- 
staltsvorstands eingeführt werden soll; soweit etwa die Vormundschaft des Anstalts- 
vorstands sich nur auf solche Minderjährige, die nach diesem Zeitpunkt in der Anstalt 
oder unter der Aussicht des Vorstands in einer von ihm ausgewählten Familie oder 
Anstalt untergebracht werden, erstrecken oder eine sonstige Beschränkung stattfinden 
soll, ist dies in dem Bericht zu erwähnen; 
eine Angabe über die vermutliche Zahl der nach den Vorschlägen des Anstalts- 
vorstands unter die Berufsvormundschaft fallenden Minderjährigen; 
eine Außerung darüber, ob dem Anstaltsvorstand für die in Betracht kommenden 
Minderjährigen auch die Rechte und Pflichten eines Pflegers übertragen werden 
sollen. 
Der Bericht ist von der Aufsichtsbehörde, erforderlichenfalls nach weiteren Erhebungen, 
mit einer eigenen Außerung über die Frage der Einführung der Berufsvormundschaft des 
Anstaltsvorstands dem die Oberausfsicht über die Anstalt ausübenden Ministerium vorzu- 
Vorstand der Anstalt im Sinne des Art. 7 des Gesetzes ist diejenige Person, welcher 
bestimmungsgemäß die Leitung der Anstalt in Absicht auf die Erziehung oder Verpflegung 
der Minderjährigen zusteht. 
8 2. 
Die Verfügung des Justizministeriums und des die Oberaufsicht über die Anstalt 
ausübenden Ministeriums über die Einführung der Berufsvormundschaft des Anstalts- 
vorstands wird im Amtsblatt des Justizministeriums veröffentlicht. 
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