Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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a) diejenigen der höheren Verwaltungsbehörden dem Oberversicherungsamt, im 
Fall des § 64 der Kaiserlichen Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der 
Versicherungsämter jedoch den Kreisregierungen, 
b) diejenigen der unteren Verwaltungsbehörden den Oberämtern, 
0) diejenigen der Gemeindebehörden im Sinne der §§ 120, 121, 149, 251 der Reichs- 
versicherungsordnung sowie der Gemeindevertretungen den Gemeinderäten, 
d) die übrigen Aufgaben der gemeindlichen Behörden und diejenigen der Orts- 
polizeibehörden den Ortsvorstehern (Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung). 
G Die den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben bilden in zusammengesetzten Gemeinden 
Angelegenheiten der Gesamtgemeinde. 
* Als Gemeindeverbände gelten die Amtskörperschaften und in den Fällen der §8 169, 
172, 537, 554, 628, 629, 649, 650, 823, 892, 904, 1234, 1235, 1237 der Reichsversicherungs- 
ordnung, sowie des Art. 53 des Einführungsgesetzes auch die Landarmenverbände (Art. 1 des 
Gesetzes vom 2. Juli 1889, Reg. Bl. S. 217, betreffend die Abänderung einiger Bestim- 
mungen des Gesetzes vom 17. April 1873 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juni 
1870 über den Unterstützungswohnsitz), sowie Gemeindeverbände im Sinne des Art. 184 
der Gemeindeordnung und Bezirksverbände im Sinne des Art. 92 der Bezirksordnung. 
(0 Die den Gemeindeverbänden, ihren Behörden und Vertretungen zugewiesenen Auf- 
gaben kommen bei den Amtskörperschaften in den Fällen der §§ 231, 282, 320 und 454 der 
Reichsversicherungsordnung der Amtsversammlung, im übrigen dem Bezirksrat, bei den 
anderen Gemeindeverbänden den zur Besorgung der laufenden Verwaltung nach Gesetz 
oder Satzung berufenen Organen zu. 
(5) Die durch die Reichsversicherungsordnung (vergl. 88 458, 488, 834, 953, 1275, 1447) 
vorgesehenen statutarischen Bestimmungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbands 
werden durch Beschluß der Gemeindekollegien oder der Amtsversammlung getroffen. 
Zu § 112 der Reichsversicherungsordnung. 
8 16. 
Den zuständigen Ministerien ist vorbehalten, Aufgaben des Versicherungsamts
	        
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