Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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nicht nur bei Ausstellung von Quittungskarten, Aufrechnungsbescheinigungen, Krankheits- 
bescheinigungen (8 1438 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) u. ä., sondern auch bei 
Ausstellung von Zeugnissen, Registerauszügen, sowie bei Beglaubigung von Vollmachten, 
von Zeugnissen und Bescheinigungen der Arzte und Arbeitgeber usw. unzulässig, sofern 
solche und andere Verhandlungen und Urkunden bei den Versicherungsträgern und Ver- 
sicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Ver- 
sicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern oder Versicherten oder ihren Hinter- 
bliebenen andererseits zu begründen oder abzuwickeln. 
R Der Anspruch der beamteten Arzte auf Gebühren für Zeugnisse, die nicht amtlichen 
Charakter tragen, bleibt unberührt. 
II. Krankenversicherung. 
Zu § 226 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 21. 
Für jeden Oberamtsbezirk ist eine allgemeine Ortskrankenkasse zu errichten. Das 
Oberversicherungsamt kann Ausnahmen zulassen. 
Zu § 363 der Peichsversicherungsordnung. 
§ 22. 
Für den Besuch der Versammlungen des Württ. Krankenkassenverbands dürfen bis 
auf weiteres Kassenmittel zur Deckung solcher Kosten verwendet werden, die durch die 
Entsendung je eines Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten sowie eines An- 
gestellten sich ergeben. Ob und für welche anderen Versammlungen allgemein Kassen- 
mittel verwendet werden dürfen, wird im Amtsblatt des Ministeriums des Innern be- 
kanntgegeben werden. Die zu gewährenden Diäten und Reisekosten dürfen die in §8 29 bis 32 
der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung bezeichneten Beträge nicht übersteigen. Den 
Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten kann neben den Diäten und Reisekosten 
noch der nachweisbar entgangene Arbeitsverdienst bis zur Höhe von 5 K für den Tag 
ersetzt werden. Im übrigen kann das Oberversicherungsamt den Besuch von Versamm-
	        
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