Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Zu § 810 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 28. 
Die Berufsgenossenschaft hat den Gemeinden für die Einziehung der Prämien vier 
vom Hundert der eingezogenen Prämien als Vergütung zu gewähren. 
Zu § 828 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 29. 
Die Amtskörperschaften tragen an Stelle der Gemeinden die Lasten, die diesen nach 
dem Gesetz aus der Versicherung der kurzen Bauarbeiten (8 798 Nr. 2 der Reichsver- 
sicherungsordnung) bei der Zweiganstalt erwachsen. 
Zu § 839 der Peichsversicherungsordnung. 
8 30. 
Als Behörde, der die Nachweise über die bei einer Zweiganstalt versicherten Tätig— 
keiten vorzulegen sind, wird die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung bestimmt. Die 
Ortsbehörde hat gemäß § 840 der Reichsversicherungsordnung zu verfahren. 
Zu § 882 der Reichsversicherungsordnung. 
31. 
(0) Die Mitglieder der Genossenschaftsorgane, die technischen Aufsichts- und die Rech— 
nungsbeamten der Berufsgenossenschaften sowie die besonderen Sachverständigen sind 
nach folgender Eidesform zu verpflichten: 
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie über 
das, was Ihnen durch die Überwachung der Betriebe oder durch die Prüfung der 
Bücher und Listen bekannt wird, schweigen, sowie Geschäfts- und Betriebsgeheim— 
nisse nicht unbefugt verwerten wollen.“ 
(2) Der Eid wird dadurch geleistet, daß der zu Vereidigende nach Verlesung der Eides— 
form unter Erhebung der rechten Hand die Worte spricht: 
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“
	        
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