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bei dem Versicherungsamt angebracht werden. Die bei ihr angebrachten Anträge hat die
Ortsbehörde mit ihrer Außerung dem Versicherungsamt vorzulegen.
Zu §8 1342 ff. der Reichsversicherungsordnung.
g 34.
Für den Verkehr der Behörden mit dem Vorstand der Versicherungsanstalt gelten
die Vorschriften über den Verkehr mit Landeskollegien (vergl. § 2 der Königlichen Ver-
ordnung vom 1. April 1890, Reg. Bl. S. 70, betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes
über die Invaliditäts= und Altersversicherung).
Zu §§ 1413 bis 1425 der Reichsversicherungsordnung.
9 35.
(0) Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten erfolgt durch die Orts—
behörden für die Arbeiterversicherung unbeschadet der Ausnahmen, die sich aus Anord-
nungen nach § 1455 (vergl. § 59) und § 1456 der Reichsversicherungsordnung ergeben.
(2) Verpflichtet zur Ausstellung und zum Umtausch ist die Ortsbehörde des Beschäf-
tigungsorts (88 153 bis 156 der Reichsversicherungsordnung), bei beschäftigungslosen Ver-
sicherten die Ortsbehörde des Wohn= oder Aufenthaltsorts und bei Versicherten, welche
die Versicherung im Ausland fortsetzen (§ 1440 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung),
jede von dem Versicherten angegangene Ortsbehörde. Berechtigt hiezu ist auch die Orts-
behörde des Wohn= oder Aufenthaltsorts des Versicherten.
G) Zur Ausstellung und zum Umtausch von Quittungskarten sind auch der Vorstand der
Versicherungsanstalt und dessen Beauftragte befugt.
g 36.
Die zuständige Ausgabestelle hat Quittungskarten auszustellen und umzutauschen
1. von Amts wegen für diejenigen Versicherungspflichtigen, für die sie die Beiträge
einzuziehen hat,
2. im übrigen auf Antrag des Versicherten, bei Versicherungspflichtigen auch auf