Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Antrag ihrer Arbeitgeber oder der Krankenkasse, die nach 8 46 dieser Verfügung 
die Beiträge für sie einzieht und nicht nach § 59 dieser Verfügung selbst Ausgabe- 
stelle ist. 
837. 
"l) Bei Ausstellung einer Quittungskarte hat die Ausgabestelle nach ihrer amtlichen 
Kenntnis und dem Ergebnis ihrer Ermittlungen die Voraussetzungen der Ausstellung 
zu prüfen. Zur Ermöglichung dieser Prüfung und der Bewirkung richtiger Einträge 
haben der Versicherte und sein Arbeitgeber die erforderliche Auskunft zu geben. Der 
Versicherte hat sich insbesondere über seine Person und seine Versicherungspflicht oder 
Versicherungsberechtigung auszuweisen. Beim Umtausch genügt in der Regel die Vorlage 
der letzten Quittungskarte oder der Bescheinigung für ihre Aufrechnung. 
2 Fehlt eine Voraussetzung der Ausstellung, so ist die Ausstellung der Karte abzu- 
lehnen. In zweifelhaften Fällen ist vor der Entscheidung über die Ausstellung bei dem 
Vorstand der Versicherungsanstalt oder ihrem Überwachungsbeamten anzufragen. 
g 38. 
(0) Die neue Quittungskarte wird gegen und unverzüglich nach Rückgabe der letzten 
Quittungskarte ausgestellt. 
(2) Ist die Quittungskarte bei der Ausgabestelle hinterlegt, so ist die neue Quittungs- 
karte unverzüglich nach der Füllung, in jedem Fall aber binnen zwei Jahren nach dem 
Tage der Ausstellung der letzten Quittungskarte (§ 1420 der Reichsversicherungsordnung) 
auszustellen. 
(8) Gleichzeitig ist die letzte Quittungskarte aufzurechnen und die Bescheinigung über 
die Aufrechnung dem Versicherten kostenfrei zuzustellen. 
(0 Stehen keine Bedenken entgegen, so kann die neue Karte auch vor Rückgabe der alten 
ausgestellt werden. Zur Beschaffung der alten Karte hat die Ausgabestelle dem Ver- 
sicherten behilflich zu sein. Die Aufrechnung der alten Karte hat in diesem Fall sofort 
nach ihrem Einlauf zu erfolgen.
	        
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