Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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g 309. 
(0) Die zum Nachweis geleisteter Militärdienste erforderlichen Militärpapiere und die 
Bescheinigungen von Krankheitswochen (8 1438 der Reichsversicherungsordnung) sind 
der Ausgabestelle zum Zweck der Aufrechnung unaufgefordert vorzulegen und von ihr 
nach der Aufrechnung zurückzugeben. Die Ausgabestelle hat den Inhaber der Karte 
auch von Amts wegen auf die Vorlage der Papiere und Bescheinigungen aufmerksam zu 
machen und ihm erforderlichenfalls zu ihrer Beibringung vor Aufrechnung der Karte 
behilflich zu sein. 
(2) Militärdienste und Krankheiten, für welche die erforderlichen Nachweise oder Be— 
scheinigungen nicht erbracht sind, oder deren Anrechnungsfähigkeit nach 88 1393, 1394 der 
Reichsversicherungsordnung zweifelhaft ist, sind in der Aufrechnung nicht zu berücksichtigen. 
40. 
() Jede Ausgabestelle hat fortlaufende Verzeichnisse der von ihr ausgestellten Quittungs- 
karten und zwar mit Abteilung l für die Quittungskarten A (für Pflichtversicherung und 
Weiterversicherung) und mit Abteilung lI für die Quittungskarten B (für Selbstver- 
sicherung und deren Fortsetzung) zu führen. Die Verzeichnisse enthalten folgende Spalten: 
fortlaufende Nummern der Jahreseinträge; 
Tag der Ausstellung der Quittungskarte; 
Vor= und Zunamen, Geburtstag und Beschäftigung des Inhabers; 
Nummer der Quittungskarte in der Reihenfolge der für denselben Versicherten 
ausgestellten Karten; 
Namen der auf den Karten des Versicherten eingetragenen Versicherungsanstalt; 
6. Bemerkungen. 
— — 
-- 
(2) Die Verzeichnisse sind für jedes Kalenderjahr gesondert anzulegen und zu nume— 
rieren und am Schluß des Jahres unter Angabe der letzten eingetragenen Nummer ur— 
kundlich abzuschließen. 
(6) Die Formulare zu den Verzeichnissen liefert der Vorstand der Versicherungsanstalt. 
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