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§ 47.
:Ch) Die Einzugsstellen haben von Amts wegen darauf zu achten, daß für alle Ver-
sicherungspflichtigen, für die sie die Beiträge einzuziehen haben, die geschuldeten Beiträge
regelmäßig entrichtet werden.
( Zu diesem Zweck haben sie von Amts wegen die Frage der Versicherungspflicht
der in Betracht kommenden Personen zu prüfen und vorbehaltlich der Entscheidung
von Streitigkeiten (8§ 1459 der Reichsversicherungsordnung) den Einzug der Beiträge von
den Zahlungspflichtigen einzuleiten. Bestreitet der Arbeitgeber oder der Versicherte dic
Versicherungspflicht und beharrt er trotz Belehrung auf dem Widerspruch, so ist zur
Herbeiführung der Entscheidung dem Vorstand der Versicherungsanstalt Anzeige zu erstatten.
(3) Nicht oder zu wenig erhobene Beiträge sind nachträglich von den Arbeitgebern zu
erheben; zugleich ist die Berichtigung der Quittungskarten der Versicherten herbeizu—
führen (88 1462 f., 1469 der Reichsversicherungsordnung).
(4) Die Einzugsstellen haben auch darauf zu achten, daß nicht für Personen, die weder
versicherungspflichtig noch nach den §§ 1243 und 1244 der Reichsversicherungsordnung
versicherungsberechtigt sind, Beiträge eingezogen werden, und insbesondere darauf,
daß für die nach § 1236 der Reichsversicherungsordnung infolge Invalidität oder Bezugs
einer reichsgesetzlichen Invaliden= oder Hinterbliebenenrente versicherungsfreien Personen
auch dann keine Beiträge eingezogen werden, wenn sie sich in einer sonst versicherungs-
pflichtigen Beschäftigung befinden oder Mitglieder ciner Krankenkasse sind.
8 48.
(0) Die Beiträge werden
für die einer Krankenkasse angehörenden Versicherten mit den Beiträgen zur
Krankenkasse an deren Fälligkeitstag,
für Versicherte, für welche die Krankenkasse keine Beiträge einzieht, an dem
von der Einzugsstelle bestimmten Tag
je für die seit dem letzten Fälligkeitstag abgelaufene Zeit (Beitragszeit) eingezogen.
* Für jede Beitragszeit sind so viele Wochenbeiträge zu berechnen, als in sie Beitrags-