Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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wochen fallen, während deren die versicherungspflichtige Beschäftigung stattfand. Die 
Beitragswoche beginnt mit Montag (8 1387 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung). 
Fällt eine Woche nur zum Teil in die Beitragszeit, so ist der Wochenbeitrag voll zu 
berechnen 
a) für die bereits begonnene Woche, falls für sie vor dem Beginn der Beitrags— 
zeit ein Beitrag noch nicht entrichtet ist; 
b) für die nicht mehr vollendete Woche, falls in ihr vor dem Ablauf der Beitragszeit 
die versicherungspflichtige Beschäftigung noch stattgefunden hatte. 
8 49. 
Die Höhe des für den einzelnen Versicherten einzuziehenden Beitrags berechnet 
die Einzugsstelle nach den 88 1388, 1392 in Verbindung mit den 88 1245 bis 1249 der 
Reichsversicherungsordnung. Beitragsstreitigkeiten werden nach den §§ 1459 ff. der 
Reichsversicherungsordnung erledigt. 
8 50. 
(0) Der Arbeitgeber hat dem einziehenden Beamten den Betrag der geschuldeten Beiträge 
bar zu bezahlen. 
(2) Die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken hat die Einzugsstelle in 
die Quittungskarte des Versicherten unverzüglich einzukleben und zu entwerten. 
G) Die Einzugsstelle hat die bei ihr hinterlegten Quittungskarten dem die Beiträge 
zahlenden Arbeitgeber und dem Versicherten auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. 
51. 
(l) Die Arbeitgeber sind, sofern sie nicht nach § 1454 der Reichsversicherungsordnung 
oder nach § 43 dieser Verfügung die Beiträge durch Verwendung von Marken selbst zu 
entrichten haben, verpflichtet, die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, 
die nicht zugleich einer reichsgesetzlichen oder knappschaftlichen Krankenkasse angehören, 
spätestens am dritten Tag nach dem Beginn ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung 
oder dem Ende ihrer Mitgliedschaft in einer der vorbezeichneten Krankenkassen bei der
	        
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