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wochen fallen, während deren die versicherungspflichtige Beschäftigung stattfand. Die
Beitragswoche beginnt mit Montag (8 1387 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung).
Fällt eine Woche nur zum Teil in die Beitragszeit, so ist der Wochenbeitrag voll zu
berechnen
a) für die bereits begonnene Woche, falls für sie vor dem Beginn der Beitrags—
zeit ein Beitrag noch nicht entrichtet ist;
b) für die nicht mehr vollendete Woche, falls in ihr vor dem Ablauf der Beitragszeit
die versicherungspflichtige Beschäftigung noch stattgefunden hatte.
8 49.
Die Höhe des für den einzelnen Versicherten einzuziehenden Beitrags berechnet
die Einzugsstelle nach den 88 1388, 1392 in Verbindung mit den 88 1245 bis 1249 der
Reichsversicherungsordnung. Beitragsstreitigkeiten werden nach den §§ 1459 ff. der
Reichsversicherungsordnung erledigt.
8 50.
(0) Der Arbeitgeber hat dem einziehenden Beamten den Betrag der geschuldeten Beiträge
bar zu bezahlen.
(2) Die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken hat die Einzugsstelle in
die Quittungskarte des Versicherten unverzüglich einzukleben und zu entwerten.
G) Die Einzugsstelle hat die bei ihr hinterlegten Quittungskarten dem die Beiträge
zahlenden Arbeitgeber und dem Versicherten auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.
51.
(l) Die Arbeitgeber sind, sofern sie nicht nach § 1454 der Reichsversicherungsordnung
oder nach § 43 dieser Verfügung die Beiträge durch Verwendung von Marken selbst zu
entrichten haben, verpflichtet, die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen,
die nicht zugleich einer reichsgesetzlichen oder knappschaftlichen Krankenkasse angehören,
spätestens am dritten Tag nach dem Beginn ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung
oder dem Ende ihrer Mitgliedschaft in einer der vorbezeichneten Krankenkassen bei der