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G) Die Einzugsstellen sind verpflichtet, dem prüfenden Beamten die in Abs. 2 be-
zeichneten Akten, Register usw. in ihren Geschäftsräumen vorzulegen, jede ihren Ge-
schäftskreis betreffende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen des Beamten den
Kassenbestand aufzuzählen und die Kassenbücher abzuschließen. Die Ortsbehörden für
die Arbeiterversicherung sind auch verpflichtet, die Register und Rechnungen, die nach
den in § 55 Abs. 2 bezeichneten Vorschriften zu führen sind, dem Vorstand der Ver-
sicherungsanstalt auf Verlangen einzusenden.
(4) Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Aufsichtsbehörde der Einzugsstelle
um Abstellung der gefundenen Mängel, soweit sie sich nicht im unmittelbaren Benehmen
mit der Einzugsstelle erledigen lassen, anzugehen.
§ 57.
(0) Die den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung nach § 1449 der Reichsversicherungs-
ordnung gewährten Vergütungen fallen der Gemeinde oder, wenn die Ortsbehörde für
mehrere Gemeinden errichtet ist, den beteiligten Gemeinden zu, welche die Kosten dieser
Behörde zu tragen haben.
2) Die Bezüge der mit dem Einzug der Beiträge betrauten Beamten und Angestellten
haben die Krankenkassen oder Gemeinden, denen die von der Versicherungsanstalt bezahlten
Vergütungen zufließen, zu regeln und zu zahlen.
8 58.
Die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung haben auf Ersuchen Versicherungs—
berechtigter (88 1243, 1244 der Reichsversicherungsordnung) deren Beiträge an den
üblichen Einzugstagen einzuziehen und die entsprechenden Marken unverzüglich in die
bei ihr hinterlegten Quittungskarten einzukleben und zu entwerten.
Zu 8 1455 der Reichsversicherungsordnung.
8 59.
(0) Das Versicherungsamt kann auf übereinstimmenden Antrag einer Krankenkasse und
der Versicherungsanstalt anordnen, daß die Krankenkasse für ihre Mitglieder die Quittungs-
karten ausstellt und umtauscht.