Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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G) Die Einzugsstellen sind verpflichtet, dem prüfenden Beamten die in Abs. 2 be- 
zeichneten Akten, Register usw. in ihren Geschäftsräumen vorzulegen, jede ihren Ge- 
schäftskreis betreffende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen des Beamten den 
Kassenbestand aufzuzählen und die Kassenbücher abzuschließen. Die Ortsbehörden für 
die Arbeiterversicherung sind auch verpflichtet, die Register und Rechnungen, die nach 
den in § 55 Abs. 2 bezeichneten Vorschriften zu führen sind, dem Vorstand der Ver- 
sicherungsanstalt auf Verlangen einzusenden. 
(4) Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Aufsichtsbehörde der Einzugsstelle 
um Abstellung der gefundenen Mängel, soweit sie sich nicht im unmittelbaren Benehmen 
mit der Einzugsstelle erledigen lassen, anzugehen. 
§ 57. 
(0) Die den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung nach § 1449 der Reichsversicherungs- 
ordnung gewährten Vergütungen fallen der Gemeinde oder, wenn die Ortsbehörde für 
mehrere Gemeinden errichtet ist, den beteiligten Gemeinden zu, welche die Kosten dieser 
Behörde zu tragen haben. 
2) Die Bezüge der mit dem Einzug der Beiträge betrauten Beamten und Angestellten 
haben die Krankenkassen oder Gemeinden, denen die von der Versicherungsanstalt bezahlten 
Vergütungen zufließen, zu regeln und zu zahlen. 
8 58. 
Die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung haben auf Ersuchen Versicherungs— 
berechtigter (88 1243, 1244 der Reichsversicherungsordnung) deren Beiträge an den 
üblichen Einzugstagen einzuziehen und die entsprechenden Marken unverzüglich in die 
bei ihr hinterlegten Quittungskarten einzukleben und zu entwerten. 
Zu 8 1455 der Reichsversicherungsordnung. 
8 59. 
(0) Das Versicherungsamt kann auf übereinstimmenden Antrag einer Krankenkasse und 
der Versicherungsanstalt anordnen, daß die Krankenkasse für ihre Mitglieder die Quittungs- 
karten ausstellt und umtauscht.
	        
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