Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Zu § 1472 der Reichsversicherungsordnung. 
8 63. 
Die Einzugsstelle hat die bei ihr hinterlegten Quittungskarten den Versicherten 
auf Verlangen zum Einkleben von Zusatzmarken vorzulegen. Die Versicherten können 
auch Zusatzmarken der Einzugsstelle übermitteln, worauf diese die ihr übermittelten 
Marken unverzüglich in die Quittungskarten einzukleben und zu entwerten hat. Die 
Einzugsstellen können sich auch bereit erklären, für ihnen übermittelte Barbeträge die 
entsprechenden Zusatzmarken zu beschaffen und in die Quittungskarte des Versicherten 
einzukleben. 
Zu 88 1487 ff. der Reichsversicherungsordnung. 
8 64. 
Die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung und die den Einzug der Beiträge 
besorgenden Krankenkassen sollen Zuwiderhandlungen im Sinne der 88 1487 ff. der 
Reichsversicherungsordnung, die zu ihrer Kenntnis kommen, den für die Strafverfolgung 
zuständigen Stellen (Versicherungsamt, Anstaltsvorstand, Staatsanwaltschaft) anzeigen. 
V. Perfahren. 
Zu § 1580 der Peichsversicherungsordnung. 
§ 65. 
Verweigert der Unternehmer eines unter bergpolizeilicher Aufsicht stehenden Be- 
triebs dem Versicherungsträger die Einnahme des Augenscheins, so holt das Versicherungs- 
amt vor seiner Entscheidung eine Außerung des Bergamts ein. Ist das Versicherungsamt 
mit dieser nicht einverstanden, so legt es die Akten dem Oberbergamt zur endgültigen Ent- 
scheidung darüber vor, ob und in welcher Weise der Augenschein stattfinden soll. 
Zu § 1616 der Reichsversicherungsordnung. 
8 66. 
(1) Die Ansprüche auf Leistungen der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 
können auch bei der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung mit der Wirkung der 88 1256,
	        
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