Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(2) Auf den besonderen Gemeindebeamten finden, soweit in dem Ausführungsgesetz 
zur Reichsversicherungsordnung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Ge— 
meindeordnung und der hiezu ergangenen Ausführungsvorschriften entsprechende An- 
wendung. 
8 2. 
Für den Geschäftskreis der Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung kommen 
namentlich folgende Aufgaben in Betracht: 
I. Im allgemeinen: 
1. die Erteilung von Auskunft in Versicherungsangelegenheiten, 
2. die Entgegennahme der Einlegung von Rechtsmitteln und ihre Abgabe an die 
zuständige Stelle (§ 129 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung), 
3. die Leistung von Rechtshilfe (8 115 der Reichsversicherungsordnung), 
4. die Vorbereitung der vom Gemeinderat abzugebenden Außerungen (88 120, 
121 und 149 der Reichsversicherungsordnung), 
5. die Unterstützung des Versicherungsamts in der Erstattung von Mitteilungen 
an die Versicherungsträger in Fällen, in denen die Einleitung eines Heilver- 
fahrens angezeigt ist oder die Verhältnisse der Rentenbezieher sich geändert 
haben (§§ 1612 und 1629 der Reichsversicherungsordnung), 
6. die Beglaubigung von Rentenquittungen (88 727 und 1384 der Reichsver- 
sicherungsordnung). 
II. Auf dem Gebiet der Krankenversicherung: 
1. gegebenenfalls die Wahrnehmung der Geschäfte als örtliche Melde= und Zahl- 
stellen (§8 319 und 404 der Reichsversicherungsordnung), 
2. die Mitwirkung bei der Ermittlung der unständig Beschäftigten (§ 444 der 
Reichsversicherungsordnung). 
III. Auf dem Gebiet der Unfallversicherung: 
1. die Mitwirkung bei der Erhebung der der Gewerbeunfallversicherung unter- 
liegenden Betriebe (§8§ 653 ff. der Reichsversicherungsordnung),
	        
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