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Nebenbetriebs oder Betriebsteils an eine andere Berufsgenossenschaft handelt, so hat sie
alsbald dem Genossenschaftsvorstand Anzeige zu erstatten. Dies gilt insbesondere auch,
wenn ein Betrieb nach § 540 Nr. 1 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung infolge satzungs-
mäßiger Bestimmung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft aus der Versicherung bei
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ausgeschieden ist.
Zu Art. 21 bis 41 des Ausführungsgesetzes.
Umlegung der Beiträge zu den landwirtschaftlichen
Bernufsgenossenschaften.
i) Erhebung der Beiträge von nicht grundsteuerpflichtigen
Unternehmern.
87.
(0) Der Antrag des Grundsteuerpflichtigen, den auf die Steuerkapitale seiner Grundstücke
oder einzelner derselben treffenden Beitrag zur Berufsgenossenschaft von einem andern,
als Betriebsunternehmer zur Zahlung Verpflichteten zu erheben, ist bei der Ortsbehörde
für die Arbeiterversicherung derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk jene Grundstücke liegen,
schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen.
(2) Der Antrag kann zu jeder Zeit und auch für mehrere Rechnungsjahre im voraus
gestellt werden. Wird der Antrag ohne Zeitbegrenzung gestellt, so gilt er insolange fort,
bis er zurückgenommen wird oder an Stelle des im Antrag bezeichneten Betriebsunter—
nehmers ein anderer tritt.
(3) Bei Stellung des Antrags ist das Rechtsverhältnis nachzuweisen, kraft dessen der als
Betriebsunternehmer Bezeichnete am 1. Januar der betreffenden Jahre auf den näher
zu bezeichnenden Grundstücken den versicherungspflichtigen Betrieb auf eigene Rechnung
ausübt beziehungsweise ausüben wird oder ausgeübt hat. Als genügender Nachweis
erscheint auch ein vom Betriebsunternehmer ausgestelltes, hinsichtlich seiner Echtheit zu
keinem Bedenken Anlaß gebendes Anerkenntnis. Werden für ein nach dem Steuerbuch