Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Nebenbetriebs oder Betriebsteils an eine andere Berufsgenossenschaft handelt, so hat sie 
alsbald dem Genossenschaftsvorstand Anzeige zu erstatten. Dies gilt insbesondere auch, 
wenn ein Betrieb nach § 540 Nr. 1 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung infolge satzungs- 
mäßiger Bestimmung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft aus der Versicherung bei 
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ausgeschieden ist. 
Zu Art. 21 bis 41 des Ausführungsgesetzes. 
Umlegung der Beiträge zu den landwirtschaftlichen 
Bernufsgenossenschaften. 
i) Erhebung der Beiträge von nicht grundsteuerpflichtigen 
Unternehmern. 
87. 
(0) Der Antrag des Grundsteuerpflichtigen, den auf die Steuerkapitale seiner Grundstücke 
oder einzelner derselben treffenden Beitrag zur Berufsgenossenschaft von einem andern, 
als Betriebsunternehmer zur Zahlung Verpflichteten zu erheben, ist bei der Ortsbehörde 
für die Arbeiterversicherung derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk jene Grundstücke liegen, 
schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen. 
(2) Der Antrag kann zu jeder Zeit und auch für mehrere Rechnungsjahre im voraus 
gestellt werden. Wird der Antrag ohne Zeitbegrenzung gestellt, so gilt er insolange fort, 
bis er zurückgenommen wird oder an Stelle des im Antrag bezeichneten Betriebsunter— 
nehmers ein anderer tritt. 
(3) Bei Stellung des Antrags ist das Rechtsverhältnis nachzuweisen, kraft dessen der als 
Betriebsunternehmer Bezeichnete am 1. Januar der betreffenden Jahre auf den näher 
zu bezeichnenden Grundstücken den versicherungspflichtigen Betrieb auf eigene Rechnung 
ausübt beziehungsweise ausüben wird oder ausgeübt hat. Als genügender Nachweis 
erscheint auch ein vom Betriebsunternehmer ausgestelltes, hinsichtlich seiner Echtheit zu 
keinem Bedenken Anlaß gebendes Anerkenntnis. Werden für ein nach dem Steuerbuch
	        
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